Alle Fragen rund um das Freizügigkeitskonto werden hier beantwortet!

Autor: FZ-Experte Seite 2 von 9

Was wird uns 2020 bringen?

Das neue Jahr steht vor der Tür. Vorsorgetechnisch ist dieses Jahr einiges gelaufen, welches seine Fortsetzung im nächsten Jahr finden wird:

  • Revision der AHV (sog. AHV21) mit der Flexibilisierung der AHV und Erhöhung des Frauenrentenalters
  • Revision der 2. Säule (BVG-Reform) mit einem Sozialpartnerkompromiss, welcher jedoch umstritten ist und noch für Gesprächsstoff in Bundesbern sorgen wird
  • Revision der 3. Säule mit der Schaffung eines Einkaufs in die 3. Säule (Motion Ettlin)
  • Verhinderung, dass Mörder das Vorsorgeguthaben ihrer Opfer erhalten (Interpellation Dittli)
  • Besserer Schutz des Freizügigkeitsguthabens vor Bankenkonkurs
  • Schaffung einer digitalen Schnittstelle von der Pensionskasse zur AHV Ausgleichskasse und Einschränkung des Schlussalters für das Freizügigkeitskonto auf 65 (statt 70).

Interessant wird auch zu sehen sein, ob das Anlagejahr weiterhin gut sein wird und was mit den Negativzinsen geschieht. Das Jahr wird spannend. Wir wünschen einen guten Start ins neue Jahr!

Mörder erhält bald nicht mehr die Vorsorge seines Opfers

Schaad hat es genau richtig festgehalten: heute ist es möglich, dass ein Mörder die Vorsorge seines Opfers erhält. Weshalb? Weil das Gesetz bei den Freizügigkeitseinrichtungen und Säule 3a Gelder nicht vorsieht, Mörder von der Begünstigung auszuschliessen.

Diesen unhaltbaren Zustand hat Ständerat Dittli (FDP) in einem Vorstoss angeprangert. Nun reagiert der Bundesrat. Am Freitag hat er Verordnungsänderungen publiziert, die dies genau verhindern sollen. Endlich!

Reform der AHV – und nebenbei weitere Einschränkungen

Der Bundesrat unternimmt einen weiteren Versuch, die AHV zu reformen. Nach dem Nein der Bevölkerung zur Altersvorsorge 2020 möchte die neue Reform AHV21 das Rentenalter für Frauen schrittweise von 64 auf 65 anheben. Ausserdem soll es möglich werden, die AHV schrittweise zwischen 62 und 70 zu beziehen. Eine Erhöhung der Mehrwertsteuer um 0.7% hat zum Ziel, die AHV finanziell zu stabilisieren. Soweit – so gut.

Allerdings nimmt der Bundesrat auch bei der Altersbeschränkung der Freizügigkeitskonten einen neuen Anlauf: gemäss Botschaft soll man ein Freizügigkeitskonto nur bis 65 Jahre besitzen können (statt heute 70). Lediglich diejenigen Personen, die eine weitere Erwerbstätigkeit nachweisen können, dürften das Konto bis 70 behalten. Im Gegensatz zur Säule 3a, die die gleiche Bestimmung kennt, wäre eine solche Bestimmung bei den Freizügigkeitskonten widersprüchlich. Typischerweise hat man ja eben ein Konto, weil man nicht erwerbstätig ist. In der Konsequenz müssten die Kontoinhaber das Geld neu mit 65 statt 70 beziehen und damit versteuern.

Man wird den Eindruck nicht los, dass dieser Schritt vor allem steuerlich motiviert ist. Und: Personen, die einen schrittweisen Bezug ihrer Altersleistung geplant haben, müssen nun neu planen. Unschön und eine weitere Einschränkung in ihrer Handlungsfreiheit. Wieso müssen Reformen andauernd neue Einschränkung mit sich bringen?

Kontoführungsgebühren und Negativzinsen

Die Credit Suisse hat kürzlich angekündigt, dass sie Kontoführungsgebühren auf dem Freizügigkeitskonto einführen würde. CHF 36.- pro Jahr würde es künftig kosten, ein Freizügigkeitskonto bei der Credit Suisse Freizügigkeitsstiftung zu halten. Damit ist Credit Suisse nach der PostFinance die zweite grössere Stiftung, die Kontoführungsgebühren eingeführt hat.

Weshalb kommt es so weit? Das Geld, welches die Freizügigkeitsstiftung bei der Bank anlegt, wird von der Bank wiederum langfristig angelegt. Seit 2015 hat die SNB Negativzinsen. Dies führt langsam zu einer negativen Rendite der von der Bank angelegten Gelder.

Die Bank hat nun ein Interesse, die negative Rendite der Stiftung weiterzugeben. Nur darf die Stiftung selbst gemäss dem Regulator diese negative Rendite den Vorsorgenehmern nicht weitergeben. Was nun?

Mit Gebühren kann die Stiftung die Differenz ausgleichen. Unseres Erachtens ist das zulässig und ist z.B. bei gewissen Auszahlungen schon lange üblich.

Unzufrieden? Sie können zu einer anderen Freizügigkeitsstiftung ohne Gebühren wechseln. Von Negativzinsen sind aber alle betroffen. Es würde nicht erstaunen, wenn auch andere Stiftungen bald Gebühren erheben würden.

Neue Serie: #Vorsorgetipp

Pünktlich zum Schulanfang beginnen wir mit einer neuen Serie, die #Vorsorgetipps, die wir jeweils jeden Morgen auf Twitter verbreiten. Stay tuned!

Skandalöse Umverteilung

Die AHV soll angepasst werden. Bundesrat Berset findet die jährliche Umverteilung in Milliardenhöhe von jung zu alt skandalös.

Das ist es auch! Allerdings sehen die jetzigen Pläne eine Erhöhung der MwSt. um 0.7% (nachdem wir vor Kurzem bereits einer Erhöhung von 0,3 Lohnprozente zugestimmt haben). Und in der 2. Säule sollen die Jungen den Rentnern einen Rentenzuschlag von 200.- pro Monat finanzieren. Für alle. Wird damit der Skandal nicht grösser?

#Vorsorgefragen

Aktuell stellen wir regelmässig auf Twitter Fragen zur Vorsorgewelt. Machen Sie mit!

„Meine Pensionskasse hat Rentenalter 67. Was tun?“

Pensionskassen können bereits heute ein ordentliches Rentenalter von 66, 67 oder mehr (max. 70) vorsehen. Weshalb? Rentenalter 64/65 gilt nur für das obligatorische Guthaben. Alle Kassen, die mehr versichern (rund 2/3 aller Kassen) müssen lediglich sicherstellen, dass die gesetzlichen Vorgaben im ordentlichen Bereich erfüllt sind. Wenn sie also viel mehr versichern, kann das Rentenalter anders sein (dito für den Umwandlungssatz).

Wenn Sie gleichwohl mit 65 in Rente gehen wollen, können Sie das natürlich. Sie gehen dann vorzeitig in Rente. Ihre Rente wird entsprechend kleiner.

Möchten Sie lieber 100% Kapital beziehen? Erlaubt das Ihre Pensionskasse?

Wenn die Pensionskasse das nicht vorsieht, können Sie vorzeitig aus der Kasse austreten (und damit Ihren Arbeitgeber verlassen). Das Geld landet dann auf einer Freizügigkeitsstiftung. Dort können Sie als Mann/Frau das Geld zu 100% Kapital ab Alter 60 beziehen.

Aber Achtung: die Austritte sind teilweise nicht bis 65 möglich. Entscheidend ist auch hier das Reglement Ihrer Pensionskasse!

Wie ist die Vermögensverteilung beim Freizügigkeitsguthaben?

Erstmalig hat der Verein Vorsorge Schweiz bei seiner Erhebung, die 90% des Marktes abgedeckt, aufgeführt, wie die Vermögensverteilung bei den Freizügigkeitskonten ist. Man erfährt erstaunliches:

So haben fast 99% des Bestandes weniger als CHF 250’000 auf dem Konto. Diese machen 70% des Volumens aus. Auf der anderen Seite haben 1’768 Personen (oder 0.09% des Bestandes) mehr als CHF 1 Mio. auf dem Konto, was 6% des Bestandes ausmacht.

Was zeigen diese Zahlen?

Im Gegensatz zu einer oft gehörten Behauptung zeigen die Zahlen, dass bei den Freizügigkeitsstiftungen mitnichten grössere Vermögen vor den Pensionskassen versteckt werden.

Wir sprechen natürlich von einer Stichtagsbetrachtung per 31.12.2018. Aber wir sind ziemlich sicher, dass sich das Bild in einem Jahr nicht wesentlich verändert haben wird.

Freizügigkeitsguthaben besser schützen?

Die parlamentarische Kommission hat den Bundesrat beauftragt abzuklären, ob man Freizügigkeitsguthaben besser schützen könne.

Die Antwort der Regierung steht noch aus. In der Zwischenzeit wollten wir wissen, was die Twitter Gemeinschaft dazu denkt. Hier das Ergebnis:

Das Resultat ist eindeutig, auch wenn nicht repräsentativ. Dazu muss man wissen, dass eine Versicherung über den Sicherheitsfonds (wie bei den Pensionskasse) nicht gratis ist. Und während bei den Pensionskassen die Prämie aus den Anlageerträgen bezahlt wird, können die Freizügigkeitsstiftungen dies nicht machen, da sie nicht anlegen. Deshalb müssten die Versicherten die Prämienzahlungen übernehmen.

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