Alle Fragen rund um das Freizügigkeitskonto werden hier beantwortet!

Kategorie: Allgemein Seite 2 von 6

Skandalöse Umverteilung

Die AHV soll angepasst werden. Bundesrat Berset findet die jährliche Umverteilung in Milliardenhöhe von jung zu alt skandalös.

Das ist es auch! Allerdings sehen die jetzigen Pläne eine Erhöhung der MwSt. um 0.7% (nachdem wir vor Kurzem bereits einer Erhöhung von 0,3 Lohnprozente zugestimmt haben). Und in der 2. Säule sollen die Jungen den Rentnern einen Rentenzuschlag von 200.- pro Monat finanzieren. Für alle. Wird damit der Skandal nicht grösser?

#Vorsorgefragen

Aktuell stellen wir regelmässig auf Twitter Fragen zur Vorsorgewelt. Machen Sie mit!

Wie ist die Vermögensverteilung beim Freizügigkeitsguthaben?

Erstmalig hat der Verein Vorsorge Schweiz bei seiner Erhebung, die 90% des Marktes abgedeckt, aufgeführt, wie die Vermögensverteilung bei den Freizügigkeitskonten ist. Man erfährt erstaunliches:

So haben fast 99% des Bestandes weniger als CHF 250’000 auf dem Konto. Diese machen 70% des Volumens aus. Auf der anderen Seite haben 1’768 Personen (oder 0.09% des Bestandes) mehr als CHF 1 Mio. auf dem Konto, was 6% des Bestandes ausmacht.

Was zeigen diese Zahlen?

Im Gegensatz zu einer oft gehörten Behauptung zeigen die Zahlen, dass bei den Freizügigkeitsstiftungen mitnichten grössere Vermögen vor den Pensionskassen versteckt werden.

Wir sprechen natürlich von einer Stichtagsbetrachtung per 31.12.2018. Aber wir sind ziemlich sicher, dass sich das Bild in einem Jahr nicht wesentlich verändert haben wird.

Auch die Freizügigkeitsstiftung ist (ungewollt) solidarisch!

Gegenwärtig spricht man viel von ungewollten Solidaritäten in der 2. Säule. Vielfach wird argumentiert, dass die Renten zu hoch seien und es eine ungewünschte Umverteilung von jung zu alt gäbe.

In der 2. Säule gibt es aber auch gewollte Umverteilungen – allerdings vielleicht aber nicht in diesem Ausmass.

Gemäss Gesetz müssen Freizügigkeitsstiftungen (und auch Pensionskassen – diese sind aber selten betroffen) kontaktlose Freizügigkeitsvermögen im Alter 74/75 des Kunden an den Sicherheitsfonds überweisen:

Im 2017 wurden so fast 20 Mio. überwiesen

Beim Sicherheitsfonds können Anspruchsberechtigte das Geld zwar anfordern – allerdings tun das nur sehr wenige – keine 100 Personen waren es im 2017, die insgesamt 1 Mio. erhielten. Ansonsten verbleibt das Geld bis zum theoretischen Alter von 100 des Kunden beim Sicherheitsfonds – danach verfällt es zugunsten des Systems und finanziert somit das Gesamtsystem solidarisch mit.

Angesichts der 5 Mrd. kontaktlosen Vermögen dürfte sich der Betrag in den nächsten Jahren noch wesentlich erhöhen.

Neue Adresse?

Sie haben ein Freizügigkeitskonto bei der Bank X und ziehen nun um? Natürlich werden Sie Ihre neue Adresse Ihrem Bankkundenberater angeben – und der Freizügigkeitsstiftung?

Nicht alle Banken haben eine technische Verbindung zu den Freizügigkeitskonten. Unter Umständen weiss die Stiftung nichts von Ihrer neuen Adresse und sie wird Sie nicht mehr kontaktieren können. Damit wird Ihr Konto kontaktlos

Damit das verhindert werden kann, müssen Sie unbedingt auch der Stiftung selbst Ihre Adressänderung angeben. Sicher ist sicher.

Vorsorgefonds mit 100% Aktienanteil

Früher waren auf dem Markt nur Vorsorgefonds bis max. 50% Aktienanteil erhältlich. Unterdessen haben diverse Anbieter die Vorsorgefonds auf einen Aktienanteil bis max. 100% erhöht.

So bieten UBS, VIAC (= WIR Bank) und neuerdings Raiffeisen solche Fonds an:

Raiffeisen hat gleichzeitig ihre passive Anlagelösungen aufgegeben, was Insideparadeplatz kritisiert hat.

Die gute Nachricht ist jedoch generell, dass man auch mit seinem Freizügigkeitsguthaben (und nicht nur mit dem 3a Geld) investieren kann. Viele Vorsorgenehmer sind sich dessen immer noch nicht bewusst.

Aktuelle Zinssätze

Der K-Tipp publiziert die aktuellen Zinssätze für Freizügigkeitskonten. Die Bandbreite reicht demnach von 0.125% bis 0.25%:

Es sei erwähnt, dass es auch Freizügigkeitskonten mit 0% Zins und mit Gebühren gibt. Bei der Wahl des Anbieters ist dies ein wichtiger Aspekt, den es zu beachten gilt!

Was ist unter „BVG-Anteil“ zu verstehen?

Anfangs Jahr haben Freizügigkeitskontoinhaber den Kontoauszug des Vorjahres erhalten. Üblicherweise wird nebst dem Kontosaldo auch angegeben, wie hoch der „BVG-Anteil“ ist. Was ist darunter zu verstehen?

Es handelt sich dabei um das gesetzliche Guthaben – also das angesparte Guthaben mit den gesetzlich vorgesehenen Spargutschriften und Zinsen. Häufig gibt eine Pensionskasse mehr als das gesetzliche Minimum – deshalb unterscheidet man zwischen dem gesetzlichen Minimum BVG und den Rest – was überobligatorisches Guthaben genannt wird.

Hat dies überhaupt eine Bedeutung?

Ja – denn das Minimum wird vom Gesetz garantiert – sollten Sie also eine Minderverzinsung erfahren – wird in einer zusätzlichen Rechnung sichergestellt, dass ihr Gesamtguthaben nicht tiefer ist als das gesetzliche Minimum.

Wie sieht Ihre ideale Freizügigkeitsstiftung aus?

Unsere neuste Twitter-Umfrage zeigte, dass sich die User vor allem keine Gebühren beim Freizügigkeitskonto wünschen.

252 Personen haben an der Umfrage teilgenommen

Das trifft sich gut, denn die meisten Freizügigkeitskonten kennen effektiv keine Gebühren. Gewichtige Ausnahme ist aktuell das Freizügigkeitskonto der PostFinance, welche Kontoführungsgebühren von 9.- pro Quartal kennt.

Die Zinsübersicht finden Sie hier. Hohe Zinsen gibt es bei den aktuellen Negativzinsen der SNB nicht.

Interessant ist, dass Wertschriftenlösungen und digitale Angebote nicht besonders erwünscht sind. Die Gründe sind nicht klar und bieten Stoff für eine weitere Umfrage.

Guthaben splitten. Geht das immer?

Wenn Sie von einer Pensionskasse Ihr Geld zu einer Freizügigkeitseinrichtung transferieren, können Sie auch zwei Freizügigkeitskonten eröffnen. Je nach Freizügigkeitsstiftung bei derselben Stiftung oder bei zwei verschiedenen Stiftungen (siehe mehr Infos hier).

Ein Split kann allerdings nur gemacht werden, wenn man von einer Pensionskasse kommt. Sollten Sie bereits ein Freizügigkeitskonto besitzen, können Sie nicht das Geld zu einer anderen Freizügigkeitsstiftung transferieren und dort einen Split verlangen.

Der Verordnungsgeber wollte damit verhindern, dass man Unmengen an Freizügigkeitskonten eröffnet. Geschafft hat er es allerdings nicht.

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