Alle Fragen rund um das Freizügigkeitskonto werden hier beantwortet!

Kategorie: Todesfall

Begünstigungsordnung

Besonders für Konkubinatspaare ist es wichtig, den Lebenspartner zu begünstigen. Dies muss der Pensionskasse und auch der Freizügigkeitsstiftung gemeldet werden. Unabhängig davon muss der Lebenspartner im Todesfall seine Lebenspartnerschaft im Sinne des Gesetzes nachweisen (mind. fünf Jahre gemeinsam gelebt zu haben).

Die Luzerner Zeitung hat einen entsprechenden Artikel hierzu verfasst.

Wichtig: das Pensionskassenreglement kann einschränkende Regeln festhalten (z.B. dass man in der gleichen Wohnung gelebt haben muss), da es sich um freiwillige Leistungen handelt. Dies ist bei der Freizügigkeitsstiftung nicht der Fall, da es im Gesetz so vorgesehen ist. Der Nachweis muss gleichwohl erfolgen.

Tod

Eine gute Vorsorgeplanung muss auch den Todesfall vorsehen.

Unter FAQ ist eine neue Kategorie „Todesfall“ eröffnet worden. Während einer Woche erscheinen hier diverse Beiträge rund um den Todesfall und die Vorgehensweise der Freizügigkeitsstiftung.

Dabei gilt es zu beachten, dass es Unterschiede zwischen Pensionskasse und Freizügigkeitsstiftung geben kann.

In der Freizügigkeitsstiftung erfolgt die Verteilung der Freizügigkeitsguthaben gemäss Art. 15 Freizügigkeitsverordnung:

Im Pensionskassenreglement kann es ebenfalls eine Verteilung geben, z.B. an Konkubinatspartner über den Art. 20a BVG, da muss aber nicht sein.

Häufig haben die Versicherten die Möglichkeit, eine gewisse personalisierte Verteilung der Pensionskasse mitzuteilen. Allerdings gilt dies nur für die entsprechende Pensionskasse. Tritt man einer Freizügigkeitsstiftung bei, muss auch hier durch die Begünstigtenerklärung die personalisierte Verteilung des Todesfallkapitals angegeben werden.

Achtung: bei einer Pensionskasse kann im Todesfall sowohl eine Rente als auch Kapital fällig werden. Bei einer Freizügigkeitsstiftung erfolgt in aller Regel nur eine Auszahlung des Kapitals.

 

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