Alle Fragen rund um das Freizügigkeitskonto werden hier beantwortet!

Kategorie: Tipps & Tricks

Man könnte aus seinem Freizügigkeitsguthaben mehr machen

Die Finanz&Wirtschaft (FuW) analysiert den Freizügigkeitsmarkt und stellt fest, dass eine höhere Rendite möglich wäre:

FuW_15.8.2018

Das stimmt. Trotz langer Haltedauer investieren viele Vorsorgenehmer nicht oder zu wenig in Wertschriftenlösung. Die FuW ortet Unwissen und hohe Gebühren als Grund für die tiefe Wertschriftendurchdringung.

Das mag sein. Wahrscheinlicher ist jedoch, dass sich der Vorsorgenehmer nicht gewohnt ist, seine 2. Säule eigenständig zu investieren. In der Pensionskasse macht er dies schliesslich auch nicht. Das ist gewöhnungsbedürftig.

Beim guten Artikel hat sich übrigens ein kleiner Fehler eingeschlichen: Frauen dürfen bereits mit 59 ihre Freizügigkeitsgelder beziehen und nicht erst mit 64.

Gestorben, aber nicht gemeldet

Wir haben bereits einige Male hier von kontaktlosen Freizügigkeitskonten gesprochen – auch die Medien nehmen dieses Thema regelmässig auf. Es gibt auch Privatpersonen und Firmen, die daraus ein Geschäftsmodell machen.

Worüber bedeutend weniger gesprochen wird, sind Todesfälle, die der Stiftung nicht gemeldet werden. Weshalb ist das so?

  1. Inhaber kontaktloser Konten können sterben. Falls niemand von diesem Konto wusste, wird entsprechend auch niemand das Geld im Todesfall beanspruchen. Die Stiftung erfährt nichts vom Todesfall und wird mit 74/75 das Geld der Zentralstelle 2. Säule überwiesen. Diese wird nach dem Inhaber suchen und spätestens mit 100 das Geld vereinnahmen zugunsten des Gesamtsystems.
  2. In abgewandelter Form gibt es auch Hinterbliebene, die die Vermögenswerte des Verstorbenen unter sich aufteilen, das Freizügigkeitsguthaben aber vergessen. Für die Stiftung stellt sich die gleiche Fragestellung wie im 1.

Ein Spezialfall ist die Überschuldung. Dazu mehr morgen.

Teilweise werden ziemlich bedeutende Summe nicht beansprucht. Im Todesfall empfiehlt sich auf jeden Fall, bei der Zentralstelle 2. Säule nach allfälligen Freizügigkeitsguthaben des Verstorbenen nachzufragen.

 

Todesfall und Begünstigung

Es gibt immer noch eine Minderheit von Personen, die eine Begünstigtenerklärung bei ihrer Freizügigkeitsstiftung hinterlegt haben. Für Personen, die nur kurz die Freizügigkeitsstiftung als Parkplatz benutzen, bevor sie eine neue Stelle annehmen, geht das durchaus in Ordnung. Personen jedoch, die länger bei der Stiftung sind, ein gewisses Alter haben und möglicherweise in «atypischen» Familienverhältnissen lebt, empfiehlt sich sehr, sich zur Begünstigung Gedanken zu machen und möglicherweise eine Änderung zu verlangen.

Begünstigungsordnung

Besonders für Konkubinatspaare ist es wichtig, den Lebenspartner zu begünstigen. Dies muss der Pensionskasse und auch der Freizügigkeitsstiftung gemeldet werden. Unabhängig davon muss der Lebenspartner im Todesfall seine Lebenspartnerschaft im Sinne des Gesetzes nachweisen (mind. fünf Jahre gemeinsam gelebt zu haben).

Die Luzerner Zeitung hat einen entsprechenden Artikel hierzu verfasst.

Wichtig: das Pensionskassenreglement kann einschränkende Regeln festhalten (z.B. dass man in der gleichen Wohnung gelebt haben muss), da es sich um freiwillige Leistungen handelt. Dies ist bei der Freizügigkeitsstiftung nicht der Fall, da es im Gesetz so vorgesehen ist. Der Nachweis muss gleichwohl erfolgen.

Finanzierung von Renovationen

Der Gesetzgeber sieht vor, dass man mit Vorsorgegeldern seine selbstbewohnte Wohnung oder Haus finanzieren kann. Nicht explizit erwähnt, aber ebenfalls eingeschlossen ist die Finanzierung von Renovationen.

Doch nicht alles darf finanziert werden. Klassische Ablehnungen sind Gartenarbeiten, Schwimmbäder oder Garagen. Anhaltspunkte liefert dieser FAQ.

Was muss ich bei der Wahl der Freizügigkeitsstiftung achten?

Häufig liegt der Fokus auf die Verzinsung – die Medien machen viele Vergleiche. Da die Zinsen aktuell nah bei o% liegen und die Zinsbandbreite sehr klein ist, sollte der Zins kein entscheidendes Kriterium. Vielmehr sollten Sie sich folgende Fragen stellen:

1. Wie lange wird Ihr Altersguthaben voraussichtlich bei der Freizügigkeitsstiftung bleiben?
2. Wird es danach ausbezahlt oder wird es zur nächsten Pensionskasse transferiert?

Je länger das Geld bei der Freizügigkeitsstiftung verbleibt, desto wichtiger wird die Rendite. Erkundigen Sie sich nach geeigneten Anlagefonds. Sie können mittelfristig Ihre Rendite signifikant erhöhen. Denn die Verzinsung auf dem Freizügigkeitskonto erreicht selten oder nie das BVG-Niveau von aktuell 1%.

Sollten Sie Ihr Geld nicht einer neuen Pensionskasse zuführen, sondern auszahlen lassen, spielt auch die Besteuerung und allfällige Kündigungsfristen und -gebühren eine Rolle.

Einen aktuellen Vergleich der Konditionen finden Sie hier.

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