Alle Fragen rund um das Freizügigkeitskonto werden hier beantwortet!

FAQ Kategorie: Vorzeitige Auszahlung Seite 2 von 3

Ich mache mich selbstständig und brauche das Geld jetzt – die AHV Ausgleichskasse kann aber noch nichts bescheinigen. Was tun?

Sofern die Ausgleichskasse Ihre Aufnahme noch nicht bestätigen konnte oder nicht gewillt ist, es zu tun (z.B. weil Sie Ihre selbstständige Erwerbstätigkeit noch nicht aufgenommen haben), dann muss die Freizügigkeitsstiftung die Prüfungen durchführen.

Prüfhandlungen

Es sind verschiedene Prüfungen denkbar. Es liegt im Ermessen der Stiftung zu entscheiden, welche Unterlagen eingefordert werden sollen. Denkbar sind z.B.:

  • Mietvertrag für Geschäftsräumlichkeiten,
  • Arbeitsverträge mit Mitarbeitenden,
  • bereits vorhandene Verträge mit Kunden,
  • den Vertrag über den Erwerb eines Unternehmens,
  • Businessplan,
  • Werbeunterlagen

Durch diese Unterlagen müssen Sie im Ergebnis überzeugend darlegen können, dass Sie die selbständige Erwerbstätigkeit tatsächlich aufnehmen werden.

Eine Barauszahlung aufgrund eines noch in keiner Weise konkretisierten, in ungewisser Zukunft liegenden Vorhabens ist nicht zulässig.

–> die Beweiserbringung liegt also bei Ihnen. Diese Prüfungen sind je nach Stiftung kostenpflichtig.

Selbstständigkeit: kann ich mein Freizügigkeitsguthaben auch beziehen, wenn ich eine neue berufliche Laufbahn einschlage?

Nein. Dies sieht der Gesetzgeber einzig in der 3. Säule vor. Im Freizügigkeitsbereich ist dies nicht gestattet.

Selbstständigkeit: kann ich laufende Betriebsinvestitionen mit dem Freizügigkeitsguthaben finanzieren?

Im Normalfall nicht. Der Gesetzgeber wollte eine Anschubfinanzierung sicherstellen bei Aufnahme der selbstständigen Erwerbstätigkeit, nicht jedoch danach.

Ich mache mich selbstständig. Was muss ich tun, um mein Freizügigkeitsguthaben zu beziehen?

Gemäss Gesetz können Sie Ihr Freizügigkeitsguthaben beziehen, um den Aufbau Ihrer selbstständigen Erwerbstätigkeit zu finanzieren.

Voraussetzungen:

  • Sie sind hauptberuflich selbstständig
  • Die Selbstständigkeit ist weniger als ein Jahr alt (Entscheidend ist das Datum der Aufnahme durch die AHV-Ausgleichskasse)
  • Sie sind nicht von Ihrer eigenen GmbH oder AG angestellt.
  • Sie können das Geld nur beziehen, wenn Sie sich in der Schweiz selbstständig machen

Kann ich mir mit einer gültigen C-Bewilligung das Freizügigkeitskapital wegen def. Verlassen der Schweiz auszahlen lassen?

Nein. Das Bundesamt für Sozialversicherungen erinnert die Vorsorgeeinrichtungen daran, dass das Freizügigkeitsguthaben nicht ausbezahlt werden kann, wenn der ausländische Staatsangehörige gestützt auf seine aktuelle Bewilligung eine sofortige Rückkehrmöglichkeit hat.

Das ist zum Beispiel der Fall mit einer gültigen C-Bewilligung (=Niederlassungsbewilligung). Gut möglich also, dass Ihre Freizügigkeitsstiftung oder Pensionskasse eine Auszahlung verweigert. Eigentlich logisch. Denn wenn man die Schweiz definitiv verlässt, braucht man auch keine Rückkehrmöglichkeit und damit keinen C-Ausweis mehr.

Der interessierte Versicherte wird zuerst die C-Bewilligung annullieren und das annullierte anschliessend der Kasse verweisen müssen.

Kann ich das Freizügigkeitsguthaben beziehen, wenn ich die Schweiz verlasse?

Die Voraussetzung dafür ist, dass Sie die Schweiz definitiv verlassen. D.h.,

  1. Sie beabsichtigen zum Wegzugszeitpunkt nicht, wieder in die Schweiz zu kommen.
  2. Ebenfalls arbeiten Sie nicht mehr in der Schweiz.

Der Stiftung müssen Sie als Beleg die Abmeldebescheinigung der Einwohnerbehörde vorlegen. Der Ehepartner muss den Antrag mitunterschreiben.

Weitere Prüfungen, insbesondere nach der Auszahlung, erfolgen nicht durch die Stiftung. Allenfalls gibt es eine Selbstdeklaration auf dem Auszahlungsformular der Stiftung. Hingegen ist es denkbar, dass die Steuerbehörden nachträgliche Veränderungen überprüfen.

Auswandern in die EU

Falls Sie ins EU-Ausland auswandern, können Sie nur den sog. überobligatorischen Teil beziehen (es sei denn, Sie sind im Ausland nicht mehr den Sozialversicherungseinrichtungen unterstellt). Der obligatorische Teil bleibt auf Ihrem Freizügigkeitskonto bestehen.

–> Welches Land zur EU hinzugehört, können Sie hier (S. 172/73) nachlesen.

Verteilung des Freizügigkeitsguthabens bei Überschuldung des Verstorbenen

Falls der verstorbene Vorsorgenehmer überschuldet war, regelt das Konkursamt den Nachlass. Damit die Erben die Schulden nicht übernehmen müssen, schlagen sie in der Regel das Erbe aus.

Was viele Erben jedoch nicht wissen, ist, dass die Verteilung des Freizügigkeitsguthabens nicht gemäss Erbrecht erfolgt. Entsprechend fällt es nicht in den Nachlass und damit nicht in die Konkursmasse.

–> Das bedeutet, dass die Erben das Freizügigkeitsguthaben trotz Erbausschlagung erhalten können.

Die Gläubiger können keine Ansprüche an dieses Geld stellen. Der Gesetzgeber hatte dies so vorgesehen, um zu verhindern, dass die Altersvorsorge eines Schuldners aufgefressen wird.

Wieso kann die Stiftung das Freizügigkeitsguthaben im Todesfall teilweise nicht auszahlen?

Im Todesfall sucht die Stiftung nach den Hinterbliebenen der verstorbenen Person.

Im Gegensatz zum normalen Vermögen erfolgt die Aufteilung des Vermögens nicht nach dem Erbrecht, sondern nach dem Vorsorgerecht. Was heisst das?

Nach dem Erbrecht können Sie beispielsweise gewisse Personen als Erben einsetzen. Für die Verteilung des Freizügigkeitsguthabens ist das nicht zulässig. Die Verteilung erfolgt gemäss Art. 15 der Freizügigkeitsverordnung. Dies führt teilweise zu Unverständnis und Klagen.

Schwieriger für die Stiftung ist es jedoch, wenn die Hinterbliebenen das Erbe ausgeschlagen haben. Dies gilt jedoch NICHT für das Freizügigkeitsguthaben, da es nicht in den Nachlass fällt. Entsprechend gibt es eine Verteilung des Freizügigkeitsguthabens, auch wenn der Verstorbene überschuldet war und Gläubiger auf Geld warten. Dies versteht jedoch nicht jeder – die Stiftung erhält teilweise keine Antwort von Hinterbliebenen und muss beinahe die Hinterbliebenen zu ihrem Glück zwingen.

Achtung: falls zehn Jahre nach Todesfall trotz Suche durch die Stiftung keine Verteilung des Todesfallkapitals erfolgen konnte, verfällt das Guthaben zugunsten der Stiftung (nicht der Bank).

Was passiert im Todesfall?

Ein Vorsorgenehmer darf ein Freizügigkeitskonto bis max. 69/70 besitzen. Verstirbt er vorher, müssen die Hinterbliebenen zuallererst den Todesfall melden.

Dies erscheint logisch zu sein, doch häufig geht dies vergessen. Insbesondere, aber nicht nur, wenn das Kontoguthaben tief war.

Teilweise erfährt die Stiftung den Todesfall durch die Behörden. In diesem Fall kontaktiert sie die Hinterbliebenen, sofern sie von ihrer Existenz Kenntnis hat. Dass dies nicht immer einfach ist, erfahren Sie hier.

Wenn die Hinterbliebenen ausfindig gemacht wurden, erfolgt die Verteilung des Freizügigkeitskapitals. Falls die Hinterbliebenen im Ausland leben, erfolgt eine Auszahlung abzüglich einer Quellensteuer, die in ihrer Höhe abhängig ist vom Kapitalbetrag und vom Sitz der jeweiligen Stiftung.

WEF: welche Renovationen werden finanziert?

Renovationen werden im Gesetz nicht explizit erwähnt. Da eine Wohnung / ein Haus jedoch unterhalten werden muss, ist die Finanzierung von Renovationen breit akzeptiert.

Einzelne Stiftungen unterscheiden zwischen werterhaltende und wertvermehrende Renovationen, aber entscheidend ist, dass die Renovationsarbeiten dem Wohnen dienen.

Dieses Kriterium ist naturgemäss interpretationswürdig. Das Bundesamt für Sozialversicherungen hat in ihren Mitteilungen einzelne Arbeiten bewilligt (etwa Photovoltaikanlagen) und einzelne Investitionen untersagt (Garage, Schwimmbad).

Es gibt jedoch kein schwarz-weiss. Gewisse Stiftungen sind liberaler, andere restriktiver. Es lohnt sich, vor der Investition bei der Stiftung nachzufragen.

Generell nicht finanziert werden Eigenleistungen. Es gibt ebenfalls unterschiedliche Fristen für die Bezahlung der Rechnungen. Einzelne Stiftungen werden die Rechnungen direkt beim Dienstleister begleichen, andere zahlen auch nachträglich die Summe an den Vorsorgenehmer aus. Es gibt keinen Mindestbezug. Alter 50 gilt als Beschränkung ebenso.

Sofern bisher keine Veräusserungsbeschränkung bestanden hat, wird die Stiftung bei der Finanzierung von Renovationen im Grundbuch auf Ihre Kosten die Eintragung einer Veräusserungsbeschränkung veranlassen.

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