Alle Fragen rund um das Freizügigkeitskonto werden hier beantwortet!

FAQ Kategorie: Vorzeitige Auszahlung

WEF: Betragsbeschränkung ab Alter 50

Das Gesetz sieht eine betragsmässige Beschränkung ab Alter 50 vor (gilt nicht in der 3. Säule). Damit wollte der Gesetzgeber sicherstellen, dass im Alter eine Rente bzw. Kapital für den 3. Lebensabschnitt übrig bleibt.

Im Gesetz steht, dass man nach 50 entweder das Freizügigkeitsguthaben im Alter 50 oder die Hälfte des vorhandenen Altersguthabens beim Bezug beziehen kann. Doch Achtung: die Verordnung geht auf eine detaillierte Berechnungsweise ein, die Rückzahlungen, Einkäufe und Bezüge berücksichtigt. Fragen Sie bei Unsicherheiten direkt bei Ihrer Freizügigkeitsstiftung nach.

Viele Freizügigkeitsstiftungen nehmen eine Kontosicht ein. D.h. allfällige weitere Guthaben (z.B. bei einer Pensionskasse) werden nicht für die Berechnung berücksichtigt.

Falls die Stiftung die Angabe „Freizügigkeitsguthaben im Alter 50“ nicht hat, liegt es an Ihnen, diese Angabe bei Ihrer früheren Pensionskasse einzufordern.

Diese betragsmässige Einschränkung kann ein Wohnungskauf / Hauskauf verunmöglichen. Informieren Sie sich deshalb unbedingt vor der Vertragsverhandlung über den Betrag (abzüglich allfälliger Quellensteuer bei Auslandszahlungen), den Sie beziehen können.

Was sind die Bedingungen zum Bezug von Freizügigkeitsgelder zur Wohneigentumsförderung?

Das Gesetz sieht vor, dass Sie Ihr Freizügigkeitsguthaben ganz oder teilweise zur Wohneigentumsförderung beziehen können. Was heisst das?

Der Gesetzgeber war der Ansicht, dass ein Kauf einer Wohnung oder eines Hauses der Vorsorge dient und deshalb zu fördern ist.

Wichtig ist, dass Sie diese Wohnung / dieses Haus selbst bewohnen und es Ihr Hauptwohnsitz ist (Ferienwohnungen und Finanzierung einer Wohnung für Ihre Kinder ist somit nicht erlaubt). Es spielt jedoch keine Rolle, ob sich das Wohneigentum im In- oder Ausland befindet).

Finanziert wird auch ein Haus im Baurecht, der Erwerb von Anteilscheinen an einer Wohnbaugenossenschaft, der Erwerb von Aktien einer Mieter-Aktiengesellschaft (kommt in der Praxis selten vor) und die Gewährung von partiarischen Darlehen an einen gemeinnützigen Wohnbauträger (kommt in der Praxis äusserst selten vor).

Ich wurde ausgesteuert. Kann ich das Freizügigkeitsguthaben beziehen zur Sicherung meiner Lebenshaltungskosten?

Nein, dies ist kein gesetzlicher zugelassener Bezugsgrund

Sind Teilbezüge zulässig?

Teilbezüge sind grundsätzlich nicht zulässig. Dafür hat die Steuerbehörde gesorgt. Es gibt aber folgende Ausnahmen:

  • Bezug Wohneigentumsförderung
  • Bezug aufgrund definitives Verlassen der Schweiz in den EU-Raum (und dortige Sozialversicherungspflicht) –> es kann nur das überobligatorische Guthaben bezogen werden

Ich besuche eine Weiterbildung. Kann ich die Kosten durch den Bezug des Freizügigkeitsguthaben finanzieren?

Nein, dies ist kein gesetzlicher zugelassener Bezugsgrund

In welchen Fällen kann ich mein Freizügigkeitsguthaben vorzeitig beziehen?

Bei Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit, beim definitiven Verlassen der Schweiz, bei Geringfügigkeit des Betrags und bei Wohneigentumsförderung können Sie das Freizügigkeitsguthaben vor der Alterspensionierung auf Ihr Konto auszahlen lassen.

Gibt es Kündigungsfristen beim Bezug?

Es gibt einzelne Freizügigkeitseinrichtungen, die Kündigungsfristen zwischen 1-3 Monate kennen

Kann ich das Geld darauf wie bei einem Privatkonto beziehen?

Nein, das Freizügigkeitsguthaben ist das Altersguthaben des Versicherten. Ein vorzeitiger Bezug vor dem Pensionierungsalter ist nur unter gewissen gesetzlichen Voraussetzungen erlaubt (def. Verlassen der Schweiz, Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit, Wohneigentumsförderung und Geringfügigkeit)

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