Wichtig zu wissen: Man muss nicht zwingend in der gleichen Wohnung/Haus gewohnt haben. Zwar erleichtert es die Beweisführung, doch es ist keine zwingende Erfordernis.

Man muss mit dem verstorbenen Vorsorgenehmer eine exklusive Lebenspartnerschaft geführt haben. D.h. man teilte exklusiv Finanzen und Bett.

Wenn man keine gemeinsame Wohnung geteilt hat, kann man dies auch nachweisen durch Brief- und Mailkontakt, Belege von gemeinsamen Ferien und/oder durch gemeinsame grössere Anschaffungen oder gemeinsame Bankkonten.

Fünf Jahre

Häufig scheitern Nachweise an die fünf Jahre. Die Lebensgemeinschaft muss mindestens ununterbrochen fünf Jahre bis zum Tod des Vorsorgenehmers gedauert haben. Die Kunst ist somit herauszufinden, wann die Lebensgemeinschaft angefangen hat. Gerade bei knappen zeitlichen Bedingungen spielt der Anfangszeitpunkt eine wichtige Rolle. Klar ist, dass solange man noch mit einer anderen Person verheiratet war, die Lebensgemeinschaft nicht angefangen hat (da Exklusivität ein wichtiges Kriterium ist).

Begünstigungsordnung

Der Vorsorgenehmer hat die Möglichkeit, mit einer Begünstigungsordnung der Freizügigkeitsstiftung mitzuteilen, dass er in einer Lebensgemeinschaft wohnt. Dies erleichtert die Kommunikation (und ggf. die Beweisführung). Die Begünstigungsordnung ist auch deshalb interessant, weil der Vorsorgenehmer den Lebenspartner in der Rangfolge voran stellen kann. Ggf. sogar vor seine minderjährigen Kinder (volljährige Kinder auf jeden Fall). Es ist allerdings umstritten, ob er die minderjährigen Kinder auf 0% und den Lebenspartner auf 100% begünstigen kann.