Alle Fragen rund um das Freizügigkeitskonto werden hier beantwortet!

FAQ Kategorie: Wohneigentumsförderung (WEF)

Fragen rund um die Auszahlung zur Wohneigentumsförderung

Übertragung des Hauses auf das Kind. Was geschieht mit meinem Vorbezug?

Viele ältere Menschen möchten Ihr Haus / Ihre Wohnung Ihrem Kind übertragen. Falls sie ein Vorbezug des Freizügigkeitsguthabens für den damaligen Kauf getätigt haben, müssen sie KEINE Rückzahlung leisten, wenn das Haus an das Kind übergeht.

Art. 30e BVG sagt nämlich, dass „nicht als Veräusserung hingegen die Übertragung des Wohneigentums an einen vorsorgerechtlich Begünstigten gilt“. Das ist das Kind grundsätzlich mal – auch wenn es beim Todesfall ggf. kein Begünstigter mehr ist.

Dies gilt übrigens auch, wenn die Eltern das Haus auf das Kind überschreiben, aber sich selbst eine Nutzniessung ausbedingen – also weiterhin im Haus wohnen dürfen. Auch dann geht die Veräusserungsbeschränkung auf das Kind über. Der Vorbezug muss nicht zurückbezahlt werden.

WEF: kann ich ein Mehrfamilienhaus kaufen?

Ja, das ist möglich. Wichtig dabei ist, dass

  • Sie eine Wohnung selbst bewohnen im Hauptwohnsitz und
  • dass der Vorbezug nur für diese Wohnung verwendet wird.

Die Stiftung prüft die zweite Voraussetzung i.d.R. indem sie die Quote der Wohnung zum gesamten Haus eruiert (z.B. 20%) und sicherstellt, dass der gewünschte Vorbezug nicht höher ist, als diesen Anteil.

Beispiel: ein Mehrfamilienhaus kostet CHF 4 Mio. Die selbstbewohnte Wohnung hat einen Anteil von 20%, also CHF 800’000.-. Sofern der Vorbezug tiefer ist als CHF 800’000 und alle anderen Voraussetzungen erfüllt sind, wird die Stiftung den Vorbezug bewilligen.

WEF: Kauf und fremde Nutzniessung möglich?

Nein. Wenn Sie ein Haus oder Wohnung mit Vorsorgegelder kaufen möchten, müssen Sie das Haus/Wohnung selbst bewohnen im Hauptwohnsitz.

Gleichzeitig eine Nutzniessung für eine Drittperson zu geben (und damit das Haus nicht selbst zu bewohnen) ist somit nicht möglich.

WEF: Hypothek amortisieren

Falls Sie ein selbstbewohntes Haus oder Wohnung als Hauptwohnsitz besitzen und darauf eine Hypothek lastet, können Sie Teile oder die vollständige Hypothek mit Vorsorgegelder zurückbezahlen.

Macht das Sinn?

Ja, es kann Sinn machen. Es könnte z.B. sein, dass die Hypothekarlast bei Pensionierung aufgrund eines tieferen Einkommens zu gross wird, eine Rückzahlung deshalb notwendig wird. Auch erlaubt es steuertechnisch einen Teilbezug zu vollziehen, wodurch einen allfälligen Kapitalbezug bei Pensionierung zu einem tieferen Steuersatz erfolgt.

Worauf muss man achten?

  • Falls Sie verheiratet sind, muss die Hypothek unbedingt auf Sie oder auf beide Ehepartner lauten. Sie können nicht die Hypothek zurückbezahlen, die nur auf Ihrem Partner lautet. 
  • Hypotheken sind grundpfandgesichert. Das ist auch eine Voraussetzung für die Amortisation. Nicht grundpfandgesicherte Privardarlehen können nicht mit Vorsorgegelder zurückbezahlt werden.
  • Festhypotheken können normalerweise erst bei Fälligkeiten zurückbezahlt werden. Eine frühere Rückzahlung kostet allenfalls zusätzlich etwas, was nicht mit Vorsorgegelder beglichen werden kann.
  • Normalerweise kann man mit Vorsorgegelder die Hypothek nur bis Alter 59/60 (Frauen/Männer) zurückbezahlen, danach ist ein Vorbezug nicht mehr möglich.
  • Ab Alter 50 kann nicht mehr das ganze Vorsorgeguthaben für die Amortisation verwendet werden, siehe auch hier für mehr Informationen.
  • Vorbezüge können nur alle fünf Jahre geltend gemacht werden.

WEF: Rückzahlungspflicht – wie und wann?

Für die Finanzierung eines selbstbewohntes Wohnobjekts als Hauptwohnsitz sieht das Gesetz vor, dass Sie Vorsorgegelder beziehen können.

Pflicht zur Rückzahlung des Vorbezugs bei Verkauf

Das Gesetz sieht vor, dass Sie das Geld zurückzahlen müssen, wenn Sie das Wohnobjekt verkaufen. Damit Sie dies auch tatsächlich tun, hat der Gesetzgeber vorgesehen, dass eine sog. Veräusserungsbeschränkung ins Grundbuch eingetragen werden muss, wenn Sie Vorsorgegelder zur Finanzierung verwenden. Entsprechend kann das Wohneigentum nicht verkauft werden, solange die Veräusserungsbeschränkung bestehen bleibt. Die Freizügigkeitsstiftung wird die Löschung der Veräusserungsbeschränkung beantragen, sobald sie die Rückzahlung erhalten hat.

Und im Ausland?

Die Rückzahlungspflicht gilt auch für Objekte im Ausland. Allerdings gibt es dort keine Veräusserungsbeschränkung. Stattdessen wird die Stiftung den Versicherten eine Rückzahlungszusicherung unterschreiben lassen, sobald er das Wohneigentum veräussert.

Es gibt natürlich Schlaumeier, die dennoch beim Verkauf keine Rückzahlung tätigen. Sie sind wortbrüchig und verhalten sich unredlich. Aber Achtung: eine Adressänderung werden sie angeben müssen und spätestens da kann die Stiftung anklopfen und die Rückzahlung verlangen.

WEF: welche Renovationen werden finanziert?

Renovationen werden im Gesetz nicht explizit erwähnt. Da eine Wohnung / ein Haus jedoch unterhalten werden muss, ist die Finanzierung von Renovationen breit akzeptiert.

Einzelne Stiftungen unterscheiden zwischen werterhaltende und wertvermehrende Renovationen, aber entscheidend ist, dass die Renovationsarbeiten dem Wohnen dienen.

Dieses Kriterium ist naturgemäss interpretationswürdig. Das Bundesamt für Sozialversicherungen hat in ihren Mitteilungen einzelne Arbeiten bewilligt (etwa Photovoltaikanlagen) und einzelne Investitionen untersagt (Garage, Schwimmbad).

Es gibt jedoch kein schwarz-weiss. Gewisse Stiftungen sind liberaler, andere restriktiver. Es lohnt sich, vor der Investition bei der Stiftung nachzufragen.

Generell nicht finanziert werden Eigenleistungen. Es gibt ebenfalls unterschiedliche Fristen für die Bezahlung der Rechnungen. Einzelne Stiftungen werden die Rechnungen direkt beim Dienstleister begleichen, andere zahlen auch nachträglich die Summe an den Vorsorgenehmer aus. Es gibt keinen Mindestbezug. Alter 50 gilt als Beschränkung ebenso.

Sofern bisher keine Veräusserungsbeschränkung bestanden hat, wird die Stiftung bei der Finanzierung von Renovationen im Grundbuch auf Ihre Kosten die Eintragung einer Veräusserungsbeschränkung veranlassen.

WEF: Betragsbeschränkung ab Alter 50

Das Gesetz sieht eine betragsmässige Beschränkung ab Alter 50 vor (gilt nicht in der 3. Säule). Damit wollte der Gesetzgeber sicherstellen, dass im Alter eine Rente bzw. Kapital für den 3. Lebensabschnitt übrig bleibt.

Im Gesetz steht, dass man nach 50 entweder das Freizügigkeitsguthaben im Alter 50 oder die Hälfte des vorhandenen Altersguthabens beim Bezug beziehen kann. Doch Achtung: die Verordnung geht auf eine detaillierte Berechnungsweise ein, die Rückzahlungen, Einkäufe und Bezüge berücksichtigt. Fragen Sie bei Unsicherheiten direkt bei Ihrer Freizügigkeitsstiftung nach.

Viele Freizügigkeitsstiftungen nehmen eine Kontosicht ein. D.h. allfällige weitere Guthaben (z.B. bei einer Pensionskasse) werden nicht für die Berechnung berücksichtigt.

Falls die Stiftung die Angabe „Freizügigkeitsguthaben im Alter 50“ nicht hat, liegt es an Ihnen, diese Angabe bei Ihrer früheren Pensionskasse einzufordern.

Diese betragsmässige Einschränkung kann ein Wohnungskauf / Hauskauf verunmöglichen. Informieren Sie sich deshalb unbedingt vor der Vertragsverhandlung über den Betrag (abzüglich allfälliger Quellensteuer bei Auslandszahlungen), den Sie beziehen können.

Was sind die Bedingungen zum Bezug von Freizügigkeitsgelder zur Wohneigentumsförderung?

Das Gesetz sieht vor, dass Sie Ihr Freizügigkeitsguthaben ganz oder teilweise zur Wohneigentumsförderung beziehen können. Was heisst das?

Der Gesetzgeber war der Ansicht, dass ein Kauf einer Wohnung oder eines Hauses der Vorsorge dient und deshalb zu fördern ist.

Wichtig ist, dass Sie diese Wohnung / dieses Haus selbst bewohnen und es Ihr Hauptwohnsitz ist (Ferienwohnungen und Finanzierung einer Wohnung für Ihre Kinder ist somit nicht erlaubt). Es spielt jedoch keine Rolle, ob sich das Wohneigentum im In- oder Ausland befindet).

Finanziert wird auch ein Haus im Baurecht, der Erwerb von Anteilscheinen an einer Wohnbaugenossenschaft, der Erwerb von Aktien einer Mieter-Aktiengesellschaft (kommt in der Praxis selten vor) und die Gewährung von partiarischen Darlehen an einen gemeinnützigen Wohnbauträger (kommt in der Praxis äusserst selten vor).

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