Alle Fragen rund um das Freizügigkeitskonto werden hier beantwortet!

Kategorie: Unterschiede zu Pensionskassen

Ist Freizügigkeitsguthaben bei einem Bankenkonkurs geschützt?

Ja, aber nur teilweise. Im Gegensatz zum Altersguthaben bei der Pensionskasse, ist der Schutz des Freizügigkeitsguthabens nur eingeschränkt vorhanden beim Bankenkonkurs.

Geht die Bank Konkurs, sind nur CHF 100’000 pro Person geschützt.

Was kann man dagegen tun?

  1. Das Geld kann in Wertschriftenanlagen investiert werden. Praktisch alle Freizügigkeitsstiftungen bieten solche Anlagen an. Im Konkursfall der Bank werden die Wertschriften ausgesondert und sind vom Konkurs nicht betroffen.
  2. Sie können Ihr Geld ausserdem auf zwei unterschiedliche Freizügigkeitsstiftungen aufteilen. Allerdings nur bei der (Erst)-Überweisung von der Pensionskasse. Eine nachträgliche Aufteilung ist nicht mehr gestattet.
  3. Die Politik könnte das sog. Konkursprivileg auf mehr als CHF 100’000 erhöhen. Ein entsprechender Bericht des Bundesrates liegt vor, wurde von den Politikern in Bundesbern aber nicht behandelt.

Freie Wahl des Anbieters? Ja!

Wenn Sie angestellt sind, dann wählt Ihr Arbeitgeber die Pensionskasse aus.

Anders sieht es aus, wenn Ihr Freizügigkeitsguthaben von der Pensionskasse an eine Freizügigkeitseinrichtung überwiesen wird. Dann wählen Sie! Dies ist zuerst einmal gewöhnungsbedürftig. Während Jahren hatten Sie mit der beruflichen Vorsorge nichts zu tun und plötzlich müssen Sie entscheiden, was Sie mit Ihrem Geld machen sollen.

Wie wähle ich die „richtige“ Stiftung aus?

Sie müssen eine Auswahl treffen und das ist nicht einfach. Es ist im Wesentlichen davon abhängig, wie lange Sie beabsichtigen, Ihr Freizügigkeitskonto zu halten. Entscheidungshilfen gibt es hier.

Und wenn ich mich nicht entscheide?

Auch dieser Fall ist vorgesehen. Das Gesetz verlangt dann, dass Ihre ehemalige Pensionskasse Ihr Freizügigkeitsguthaben an die Stiftung Auffangeinrichtung überweist. Keine Angst: Sie werden informiert (und die Information erreicht Sie auch, sofern Sie in der Zwischenzeit Ihren Wohnsitz nicht geändert haben) und Sie können problemlos (und meistens sofort und kostenfrei) Ihr Freizügigkeitsguthaben zu einer anderen Freizügigkeitseinrichtung (oder mehreren) transferieren lassen, wenn Ihnen die staatliche Auffangeinrichtung nicht passt.

 

Unterschied Pensionskasse-Freizügigkeitsstiftung

Alle Angestellte in der Schweiz, die mehr als CHF 21’330.- im Jahr verdienen und älter als 17 Jahre alt sind, sind in der Schweiz gegen Tod und Invalidität (ab 25: zusätzlich gegen das Alter) versichert.

Wenn Sie nicht mehr angestellt sind, kann das Geld nicht bei der Pensionskasse bleiben. Sie müssen es dann zur Freizügigkeitsstiftung Ihrer Wahl transferieren lassen. Hier die Unterschiede zwischen diesen zwei Stiftungstypen:

Pensionskasse Freizügigkeitsstiftung
Verzinsung Mindestens BVG-Zins im Obligatorium (2019: 1,00 %) Keine Beschränkung, aktuell zwischen 0 und 0,3%
Beiträge Ja, Höhe im Obligatorium gemäss Art. 16 BVG Keine Beiträge
Anlagestrategie Stiftungsvermögen wird kollektiv gemäss gesetzlichen Richtlinien angelegt (Art. 49ff. BVV 2) Die Stiftung ist gemäss Gesetz verpflichtet, das Geld auf ein Sparkonto bei einer FINMA unterstellten Bank anzulegen (Art. 19 Abs. 1 FZV). Ausnahme: Auffangeinrichtung
Individuelle Anlagemöglichkeiten Nein (ausser spezielle 1e Pensionskassen gemäss Art. 1e BVV 2) Ja, Zinskonto oder Anlage in definierte Anlagefonds (Art. 19a FZV)
Konkursschutz Ja. Unterstellung beim BVG Sicherheitsfonds für versicherte Löhne bis CHF 127’980.- Keine Unterstellung beim BVG Sicherheitsfonds.

Die Banken haben einen Einlegerschutz bis zu einem Vermögen von CHF 100’000.- (siehe Art. 37a Abs. 5 Bankengesetz)

Vorzeitige Bezugsmöglichkeiten Gesetzliche Vorbezugsmöglichkeiten aufgrund definitives Verlassen der Schweiz, Aufnahme selbstständige Erwerbstätigkeit, geringer Betrag (Art. 5 FZG), sowie Wohneigentumsförderung (Art. 30a ff. BVG) analog Pensionskasse
Ordentliche Bezugsmöglichkeiten Gemäss Reglement der Stiftung. Frühestens ab Alter 58, Normalfall mit ordentlichem Pensionierungsalter (oft: Alter 65), spätestens mit Alter 70. Gemäss Gesetz (Art. 16 FZV) zwischen Alter 59/60 und 69/70 (Frauen/Männer).
Freie Wahl Stiftung Nein. An Arbeitgeber gekoppelt (Art. 11 Abs. 1 BVG) Ja (Art. 4 Abs. 1 FZG)
Stiftungsrat Bestehend aus paritätischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreter (Art. 51 BVG) Bestehen aus Vertreter der Stifterin und mindestens einem unabhängigen Stiftungsrat.
Aufsicht Externe Revisionsstelle prüft Jahresrechnung gemäss Rechnungslegungsstandard Swiss GAAP FER 26 (Art. 52c BVG)

Stiftungen unterstehen den regionalen Aufsichtsbehörden (Art. 48 BVG).

analog Pensionskasse

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