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FAQ Kategorie: Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit

Fragen rund um die Auszahlung infolge Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit

Ich mache mich selbstständig und brauche das Geld jetzt – die AHV Ausgleichskasse kann aber noch nichts bescheinigen. Was tun?

Sofern die Ausgleichskasse Ihre Aufnahme noch nicht bestätigen konnte oder nicht gewillt ist, es zu tun (z.B. weil Sie Ihre selbstständige Erwerbstätigkeit noch nicht aufgenommen haben), dann muss die Freizügigkeitsstiftung die Prüfungen durchführen.

Prüfhandlungen

Es sind verschiedene Prüfungen denkbar. Es liegt im Ermessen der Stiftung zu entscheiden, welche Unterlagen eingefordert werden sollen. Denkbar sind z.B.:

  • Mietvertrag für Geschäftsräumlichkeiten,
  • Arbeitsverträge mit Mitarbeitenden,
  • bereits vorhandene Verträge mit Kunden,
  • den Vertrag über den Erwerb eines Unternehmens,
  • Businessplan,
  • Werbeunterlagen

Durch diese Unterlagen müssen Sie im Ergebnis überzeugend darlegen können, dass Sie die selbständige Erwerbstätigkeit tatsächlich aufnehmen werden.

Eine Barauszahlung aufgrund eines noch in keiner Weise konkretisierten, in ungewisser Zukunft liegenden Vorhabens ist nicht zulässig.

–> die Beweiserbringung liegt also bei Ihnen. Diese Prüfungen sind je nach Stiftung kostenpflichtig.

Selbstständigkeit: kann ich mein Freizügigkeitsguthaben auch beziehen, wenn ich eine neue berufliche Laufbahn einschlage?

Nein. Dies sieht der Gesetzgeber einzig in der 3. Säule vor. Im Freizügigkeitsbereich ist dies nicht gestattet.

Selbstständigkeit: kann ich laufende Betriebsinvestitionen mit dem Freizügigkeitsguthaben finanzieren?

Im Normalfall nicht. Der Gesetzgeber wollte eine Anschubfinanzierung sicherstellen bei Aufnahme der selbstständigen Erwerbstätigkeit, nicht jedoch danach.

Ich mache mich selbstständig. Was muss ich tun, um mein Freizügigkeitsguthaben zu beziehen?

Gemäss Gesetz können Sie Ihr Freizügigkeitsguthaben beziehen, um den Aufbau Ihrer selbstständigen Erwerbstätigkeit zu finanzieren.

Voraussetzungen:

  • Sie sind hauptberuflich selbstständig
  • Die Selbstständigkeit ist weniger als ein Jahr alt (Entscheidend ist das Datum der Aufnahme durch die AHV-Ausgleichskasse)
  • Sie sind nicht von Ihrer eigenen GmbH oder AG angestellt.
  • Sie können das Geld nur beziehen, wenn Sie sich in der Schweiz selbstständig machen

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