Alle Fragen rund um das Freizügigkeitskonto werden hier beantwortet!

FAQ Kategorie: Definitives Verlassen der Schweiz

Fragen rund um die Auszahlung aufgrund des definitiven Verlassen der Schweiz

Sonderfall Liechtenstein

Das Fürstentum Liechtenstein teilt nicht nur die Währung mit der Schweiz, sie hat auch vorsorgerechtlich eine spezielle Stellung. Dies wurde in einem Zusatzabkommen zwischen den beiden Ländern vereinbart.

Was ist möglich?

  1. Falls Sie in der Schweiz Freizügigkeitsguthaben besitzen und neu in Liechtenstein arbeiten, können Sie das Geld zu Ihrer Pensionskasse nach Liechtenstein überweisen lassen (Ausnahme gibt es, wenn die Gelder verpfändet sind, denn Liechtenstein kennt nicht diese Bezugsmöglichkeit. Entsprechend wäre das Geld in Liechtenstein nicht mehr verpfändet, was der Pfandgläubiger kaum erfreuen würde).
  2. Möglich ist auch, dass Sie mit einem WEF-Vorbezug ein selbstbewohntes Haus/Wohnung (als Hauptwohnsitz) in Liechtenstein finanzieren. Die Quellensteuer wird abgezogen.
  3. Sie können im Weiteren Geld bei Pensionierung beziehen. Die Quellensteuer wird abgezogen.

Was ist verboten?

Alles Andere:

  • das definitive Verlassen der Schweiz nach Liechtenstein berechtigt nicht zum Bezug des Freizügigkeitsguthabens. Auch nicht teilweise. Hier gilt Liechtenstein als Inland.
  • Bezug für die Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit in Liechtenstein ist nicht möglich. Hier gilt Liechtenstein als Ausland.
  • Eine Weitervergütung an einer Freizügigkeitsstiftung in Liechtenstein.

Kann ich mir mit einer gültigen C-Bewilligung das Freizügigkeitskapital wegen def. Verlassen der Schweiz auszahlen lassen?

Nein. Das Bundesamt für Sozialversicherungen erinnert die Vorsorgeeinrichtungen daran, dass das Freizügigkeitsguthaben nicht ausbezahlt werden kann, wenn der ausländische Staatsangehörige gestützt auf seine aktuelle Bewilligung eine sofortige Rückkehrmöglichkeit hat.

Das ist zum Beispiel der Fall mit einer gültigen C-Bewilligung (=Niederlassungsbewilligung). Gut möglich also, dass Ihre Freizügigkeitsstiftung oder Pensionskasse eine Auszahlung verweigert. Eigentlich logisch. Denn wenn man die Schweiz definitiv verlässt, braucht man auch keine Rückkehrmöglichkeit und damit keinen C-Ausweis mehr.

Der interessierte Versicherte wird zuerst die C-Bewilligung annullieren und das annullierte anschliessend der Kasse verweisen müssen.

Kann ich das Freizügigkeitsguthaben beziehen, wenn ich die Schweiz verlasse?

Die Voraussetzung dafür ist, dass Sie die Schweiz definitiv verlassen. D.h.,

  1. Sie beabsichtigen zum Wegzugszeitpunkt nicht, wieder in die Schweiz zu kommen.
  2. Ebenfalls arbeiten Sie nicht mehr in der Schweiz.

Der Stiftung müssen Sie als Beleg die Abmeldebescheinigung der Einwohnerbehörde vorlegen. Der Ehepartner muss den Antrag mitunterschreiben.

Weitere Prüfungen, insbesondere nach der Auszahlung, erfolgen nicht durch die Stiftung. Allenfalls gibt es eine Selbstdeklaration auf dem Auszahlungsformular der Stiftung. Hingegen ist es denkbar, dass die Steuerbehörden nachträgliche Veränderungen überprüfen.

Auswandern in die EU

Falls Sie ins EU-Ausland auswandern, können Sie nur den sog. überobligatorischen Teil beziehen (es sei denn, Sie sind im Ausland nicht mehr den Sozialversicherungseinrichtungen unterstellt). Der obligatorische Teil bleibt auf Ihrem Freizügigkeitskonto bestehen.

–> Welches Land zur EU hinzugehört, können Sie hier (S. 172/73) nachlesen.

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