Alle Fragen rund um das Freizügigkeitskonto werden hier beantwortet!

FAQ Kategorie: Governance

Wie verdient die Stiftung Geld?

Bei Bankstiftungen erledigt meistens die Bank alle Geschäfte und trägt die Kosten dazu.

Als Gegenleistung erhält die Bank die Erträge aus den Casheinlagen der Stiftung + verdient Geld mit den investierten Anlagefonds.

Achtung:

Es gibt Stiftungen, die zusätzlich Gebühren verlangen. Je nachdem, wer der Absender ist, gehen die Gebühren direkt zur Stiftung oder zur Bank. Vermutlich werden die Gebühren wegen tiefen Zinsen und regulatorischen Auflagen in Zukunft zunehmen.

Einlagen und Sicherheit

Eine Freizügigkeitsstiftung muss gemäss Gesetz die Freizügigkeitsgelder auf ein Sparkonto bei einer FINMA unterstellten Bank anlegen. Das tut sie üblicherweise bei der Bank, die die Stiftung gegründet hat (es gibt allerdings Ausnahmen).

Die Einlagen sind bei einer einzigen Bank angelegt

Anders als bei Pensionskassen ist damit ein Grossteil des Vermögens einer Stiftung bei einer einzigen Bank angelegt. Der Gesetzgeber wollte dies so, da er davon ausging, dass Gelder nur vorübergehend bei der Stiftung sind.

Aufgrund verschiedener gesetzlicher Änderungen und Änderung der Gewohnheiten im Arbeitsleben gibt es heute jedoch durchaus Personen, mit Freizügigkeitskonten, die jahrelang bestehen bleiben.

Konkursprivileg bis CHF 100’000

Geht die Bank Konkurs, wird auch die Freizügigkeitsstiftung Konkurs gehen, da sie keine Gelder mehr auszahlen kann. Jeder Vorsorgenehmer hat jedoch ein sog. Konkursprivileg über max. CHF 100’000.-. Dies bedeutet, dass Einlagen bis CHF 100’000.- pro Vorsorgenehmer in der 2. Konkursklasse fallen und damit üblicherweise bedient werden. Mehr gibt es jedoch nicht zwingend.

Kann man den Schutz erhöhen?

Beim Pensionskassenguthaben sind die Gelder bis zu einem versicherten Lohn von CHF 126’800 bei Sicherheitsfonds BVG versichert, bei den Freizügigkeitsstiftungen gibt es jedoch „nur“ einen absoluten Schutz von max. CHF 100’000.-? Ist das Freizügigkeitsvermögen damit ausreichend geschützt?

Wer einen höheren Schutz will, kann

  • sein Freizügigkeitsguthaben auf zwei Stiftungen aufteilen und damit das Risiko diversifizieren und/oder
  • ein Teil oder das gesamte Guthaben in Anlagefonds anlegen. Im Konkursfall erhält er auf jeden Fall die Anlagefonds ausbezahlt.

Der Stiftungsrat

Der Stiftungsrat ist das oberste Organ einer Freizügigkeitsstiftung. Er und nicht die Bank bestimmt u.a.

  • die Höhe der Verzinsung der Freizügigkeitskonten
  • allfällige Gebühren (z.B. bei Auszahlungen)
  • allfällige Kündigungsfristen
  • das Produktangebot (üblicherweise Anlagefonds) mittels Anlagereglement

Nebst Gebühren und allf. Kündigungsfristen sind weitere Regeln der Stiftung in einem Vorsorgereglement festgehalten. Dieses wird durch die Aufsichtsbehörde abgenommen und ist Teil des Vertrages zwischen dem Vorsorgenehmer und der Stiftung bei jeder Kontoeröffnung. Damit hat der Vorsorgenehmer die Bestimmungen angenommen.

Achtung: die Bestimmungen können generell auch ohne vorhergehenden Ankündigung geändert werden. Es lohnt sich, vor einer Auszahlung das aktuell gültige Reglement auf der Homepage der Stiftung anzuschauen.

Übersicht über die Organisation einer Freizügigkeitsstiftung

Eine Freizügigkeitsstiftung ist typischerweise wie folgt eingebettet:

  • Die Stiftung wird durch die Bank gegründet. Üblicherweise sitzen Bankenvertreter und mindestens ein unabhängiges Mitglied im Stiftungsrat der Freizügigkeitsstiftung.
  • Der Vorsorgenehmer eröffnet bei der Freizügigkeitsstiftung ein Freizügigkeitskonto und ggf. -depot. Er ist Kunde der Stiftung. Gewisse Banken sehen auch vor, dass er bei der Bank Kunde sein muss, dies ist jedoch nicht zwingend.
  • Die Freizügigkeitsstiftung legt gemäss Gesetz die Einlagen bei der Bank an. Dafür erhält sie einen Zins, den sie ganz oder teilweise dem Vorsorgenehmer auf sein Freizügigkeitskonto gutschreibt. Die Zinssatzhöhe wird vom Stiftungsrat festgelegt (analog einer Pensionskasse).
  • Die Jahresrechnung und die internen Kontrollen der Stiftung werden durch eine separate Revisionsstelle geprüft.
  • Die Stiftung wird von einer regionalen Aufsichtsbehörde beaufsichtigt.
  • Die Aufsichtsbehörde wird wiederum von einer Oberaufsicht geprüft.
  • Eine unabhängige Beschwerdestelle für Vorsorgenehmer existiert nicht. Bei Fragen hilft die Stiftung weiter, bei Beschwerden kann man sich an die Aufsichtsbehörde wenden.

Der gesetzliche Rahmen bildet der Gesetzgeber (Parlament) und der Verordnungsgeber (Bundesrat, bzw. das Fachamt Bundesamt für Sozialversicherungen). Letzteres schreibt periodisch auch die sog. BSV-Mitteilungen mit Empfehlungen, die von vielen Stiftungen als verbindlich umgesetzt werden.

 

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