Alle Fragen rund um das Freizügigkeitskonto werden hier beantwortet!

FAQ Kategorie: Todesfall

Todesfall: Stellung des Ex-Ehepartners

Nebst den „normalen“ Begünstigten kann auch der ehemalige Ehepartner in Genuss des Todesfallkapitals gelangen.

Dies ist gewöhnungsbedürftig – erscheint doch der ehemalige Ehepartner nicht auf dem Erbschein. Doch der Gesetzgeber wollte einen Schutz vorsehen, wenn ein sog. Versorgerschaden auftritt. Was heisst das?

Sofern die Ehe mindestens 10 Jahre gedauert hat und im Scheidungsurteil eine periodische Rente für den ehemaligen Ehepartner vom Vorsorgenehmer bezahlt werden muss, fällt diese Rente logischerweise mit dem Tod weg. Der ehemalige Ehepartner erleidet eine finanzielle Einbusse. Dies soll durch die Begünstigung kompensiert werden.

Der Ex-Ehepartner ist dem aktuellen Ehegatten und den minderjährigen Kindern und Kindern in Ausbildung gleichgestellt – ist also zu gleichen Teilen begünstigt. Die Begünstigung ist nur dann hinfällig, wenn er/sie wieder geheiratet hat.

Todesfall: Wann ist man in einer Lebensgemeinschaft gemäss Gesetz?

Wichtig zu wissen: Man muss nicht zwingend in der gleichen Wohnung/Haus gewohnt haben. Zwar erleichtert es die Beweisführung, doch es ist keine zwingende Erfordernis.

Man muss mit dem verstorbenen Vorsorgenehmer eine exklusive Lebenspartnerschaft geführt haben. D.h. man teilte exklusiv Finanzen und Bett.

Wenn man keine gemeinsame Wohnung geteilt hat, kann man dies auch nachweisen durch Brief- und Mailkontakt, Belege von gemeinsamen Ferien und/oder durch gemeinsame grössere Anschaffungen oder gemeinsame Bankkonten.

Fünf Jahre

Häufig scheitern Nachweise an die fünf Jahre. Die Lebensgemeinschaft muss mindestens ununterbrochen fünf Jahre bis zum Tod des Vorsorgenehmers gedauert haben. Die Kunst ist somit herauszufinden, wann die Lebensgemeinschaft angefangen hat. Gerade bei knappen zeitlichen Bedingungen spielt der Anfangszeitpunkt eine wichtige Rolle. Klar ist, dass solange man noch mit einer anderen Person verheiratet war, die Lebensgemeinschaft nicht angefangen hat (da Exklusivität ein wichtiges Kriterium ist).

Begünstigungsordnung

Der Vorsorgenehmer hat die Möglichkeit, mit einer Begünstigungsordnung der Freizügigkeitsstiftung mitzuteilen, dass er in einer Lebensgemeinschaft wohnt. Dies erleichtert die Kommunikation (und ggf. die Beweisführung). Die Begünstigungsordnung ist auch deshalb interessant, weil der Vorsorgenehmer den Lebenspartner in der Rangfolge voran stellen kann. Ggf. sogar vor seine minderjährigen Kinder (volljährige Kinder auf jeden Fall). Es ist allerdings umstritten, ob er die minderjährigen Kinder auf 0% und den Lebenspartner auf 100% begünstigen kann.

Todesfall: weitere Begünstigte

Verstirbt ein Vorsorgenehmer einer Freizügigkeitsstiftung, erhalten die Ehepartner, ggf. der Ex-Ehepartner und die minderjährigen Kinder (oder Kinder in Ausbildung) das Freizügigkeitsguthaben.

Falls jedoch weder Ehepartner, noch Kinder existieren (z.B. war der Vorsorgenehmer nicht verheiratet und kinderlos) kommen folgende mögliche Begünstigte in den Genuss des Freizügigkeitsguthabens:

  1. Natürliche Personen, die von der versicherten Person in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder
  2. Natürliche Personen, die mit dieser in den letzten fünf Jahren bis zu ihrem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt haben, oder
  3. Die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen müssen

Verteilung des Freizügigkeitsguthabens bei Überschuldung des Verstorbenen

Falls der verstorbene Vorsorgenehmer überschuldet war, regelt das Konkursamt den Nachlass. Damit die Erben die Schulden nicht übernehmen müssen, schlagen sie in der Regel das Erbe aus.

Was viele Erben jedoch nicht wissen, ist, dass die Verteilung des Freizügigkeitsguthabens nicht gemäss Erbrecht erfolgt. Entsprechend fällt es nicht in den Nachlass und damit nicht in die Konkursmasse.

–> Das bedeutet, dass die Erben das Freizügigkeitsguthaben trotz Erbausschlagung erhalten können.

Die Gläubiger können keine Ansprüche an dieses Geld stellen. Der Gesetzgeber hatte dies so vorgesehen, um zu verhindern, dass die Altersvorsorge eines Schuldners aufgefressen wird.

Wieso kann die Stiftung das Freizügigkeitsguthaben im Todesfall teilweise nicht auszahlen?

Im Todesfall sucht die Stiftung nach den Hinterbliebenen der verstorbenen Person.

Im Gegensatz zum normalen Vermögen erfolgt die Aufteilung des Vermögens nicht nach dem Erbrecht, sondern nach dem Vorsorgerecht. Was heisst das?

Nach dem Erbrecht können Sie beispielsweise gewisse Personen als Erben einsetzen. Für die Verteilung des Freizügigkeitsguthabens ist das nicht zulässig. Die Verteilung erfolgt gemäss Art. 15 der Freizügigkeitsverordnung. Dies führt teilweise zu Unverständnis und Klagen.

Schwieriger für die Stiftung ist es jedoch, wenn die Hinterbliebenen das Erbe ausgeschlagen haben. Dies gilt jedoch NICHT für das Freizügigkeitsguthaben, da es nicht in den Nachlass fällt. Entsprechend gibt es eine Verteilung des Freizügigkeitsguthabens, auch wenn der Verstorbene überschuldet war und Gläubiger auf Geld warten. Dies versteht jedoch nicht jeder – die Stiftung erhält teilweise keine Antwort von Hinterbliebenen und muss beinahe die Hinterbliebenen zu ihrem Glück zwingen.

Achtung: falls zehn Jahre nach Todesfall trotz Suche durch die Stiftung keine Verteilung des Todesfallkapitals erfolgen konnte, verfällt das Guthaben zugunsten der Stiftung (nicht der Bank).

Was passiert im Todesfall?

Ein Vorsorgenehmer darf ein Freizügigkeitskonto bis max. 69/70 besitzen. Verstirbt er vorher, müssen die Hinterbliebenen zuallererst den Todesfall melden.

Dies erscheint logisch zu sein, doch häufig geht dies vergessen. Insbesondere, aber nicht nur, wenn das Kontoguthaben tief war.

Teilweise erfährt die Stiftung den Todesfall durch die Behörden. In diesem Fall kontaktiert sie die Hinterbliebenen, sofern sie von ihrer Existenz Kenntnis hat. Dass dies nicht immer einfach ist, erfahren Sie hier.

Wenn die Hinterbliebenen ausfindig gemacht wurden, erfolgt die Verteilung des Freizügigkeitskapitals. Falls die Hinterbliebenen im Ausland leben, erfolgt eine Auszahlung abzüglich einer Quellensteuer, die in ihrer Höhe abhängig ist vom Kapitalbetrag und vom Sitz der jeweiligen Stiftung.

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