Alle Fragen rund um das Freizügigkeitskonto werden hier beantwortet!

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Ist Freizügigkeitsguthaben bei einem Bankenkonkurs geschützt?

Ja, aber nur teilweise. Im Gegensatz zum Altersguthaben bei der Pensionskasse, ist der Schutz des Freizügigkeitsguthabens nur eingeschränkt vorhanden beim Bankenkonkurs.

Geht die Bank Konkurs, sind nur CHF 100’000 pro Person geschützt.

Was kann man dagegen tun?

  1. Das Geld kann in Wertschriftenanlagen investiert werden. Praktisch alle Freizügigkeitsstiftungen bieten solche Anlagen an. Im Konkursfall der Bank werden die Wertschriften ausgesondert und sind vom Konkurs nicht betroffen.
  2. Sie können Ihr Geld ausserdem auf zwei unterschiedliche Freizügigkeitsstiftungen aufteilen. Allerdings nur bei der (Erst)-Überweisung von der Pensionskasse. Eine nachträgliche Aufteilung ist nicht mehr gestattet.
  3. Die Politik könnte das sog. Konkursprivileg auf mehr als CHF 100’000 erhöhen. Ein entsprechender Bericht des Bundesrates liegt vor, wurde von den Politikern in Bundesbern aber nicht behandelt.

Wieso Umverteilungen in der Pensionskasse was mit Freizügigkeitskonten zu tun haben

In der NZZ am Sonntag vor einer Woche war die Rede von Umverteilungen in der Pensionskasse. Was sind Umverteilungen?

Umverteilung erfolgt, wenn die erzielte Performance auf das Alterskapital nicht gleichmässig auf Aktive und Rentner verteilt wird. Stattdessen wird ein Grossteil der Performance den Rentner zugeteilt. Weshalb ist das so?

Der Grund ist einfach: in der Vergangenheit wurden die Rentenbeträge zu grosszügig berechnet. Da Renten, wenn sie mal gesprochen wurden, nicht mehr gesenkt werden dürfen und lebenslänglich ausbezahlt werden, muss zur Finanzierung ein Grossteil der Performance auf die Anlagen verwendet werden. Dies ist stossend, weil nur die Aktiven das Anlagerisiko tragen.

Darum geht es im Zeitungsartikel. Die erwähnte Basler Kaderfrau hat bei einem Stellenwechsel anstelle der Überweisung ihres Altersguthabens zur neuen Pensionskassen, ihr altes Guthaben auf zwei Freizügigkeitskonten aufgeteilt. Bei der neuen Pensionskassen hat sie nur das Kapital des einen Freizügigkeitskontos eingebracht. Das andere Freizügigkeitskonto hat sie selbst angelegt.

Der Vorteil? Sie profitiert längerfristig von höheren Erträgen und muss nicht die Rentenzahlungen ihrer Pensionskasse querfinanzieren. Dies ist allerdings im Gesetz nicht vorgesehen. Ein solches Freizügigkeitskonto kann nur eröffnet werden, wenn sie in ihrer neuen Pensionskassen überversichert wäre.

Wie kann man diesen Systemfehler beheben? Dazu gibt es zwei Lösungsansätze:

  1. Rentenbeträge müssen teilweise zu hoch berechnet werden, weil der gesetzliche Umrechnungsfaktor (der sogenannte Umwandlungssatz) zu hoch ist. Durch eine Gesetzesänderung müsste er gesenkt werden.
  2. Innerhalb von 20-30 Jahren können sich die Voraussetzungen ändern. Es ist deshalb wichtig, dass auch Rentenbeziehende Anlagerisiken tragen. Dies wäre zu ermöglichen, indem man die fixe Rentenhöhe künftig in einem gewissen Masse flexibilisieren kann.

Der VVS publiziert die neusten FZ-Daten

  • Im Vergleich zum Vorjahr ist der Bereich Freizügigkeit bei den teilnehmenden Stiftungen um 4.06% gewachsen auf knapp über 2.1 Millionen Kunden mit CHF 55.5 Mrd. Vermögen.

  • Von diesen CHF 55.5 Mrd. liegen rund CHF 9.8 Mrd. in Wertschriften-Depots was einer Wertschriftenpenetration von 17.7% entspricht (zum Vergleich waren im Vorjahr 16.2% angelegt).

  • Bei weiblichen Vorsorgenehmerinnen sind 10.6% investiert in Werkschriften investiert, beimännlichen Vorsorgenehmern 13.82%, also ca. 30.4% mehr.

  • Insgesamt bleibt die Anlagequote im Vergleich zu Pensionskassen tief.

  • Diese 2 Millionen Kunden halten im Durchschnitt Vermögenswerte von je CHF 26’000.

  • Von allen Kunden sind ca. 45% «kontaktlos». Bei über 74% dieser kontaktlosen Kunden beträgt das Vermögen aber weniger als CHF 5’000.

Mit 58 auf der Strasse gestellt? Sie bleiben in der Pensionskasse versichert!

Seit dem 1. Januar 2021 haben Arbeitnehmer das Recht, bei Kündigung ab Alter 58 durch den Arbeitgeber bei ihrer bisherigen Pensionskasse versichert zu bleiben. Für den Versicherten eine tolle Sache, da er/sie neu zwischen Kapitalbezug und Rente entscheiden kann.

Allerdings gibt es einen Haken: der Versicherte muss Arbeitnehmer- UND Arbeitgeberbeiträge bezahlen. Bei arbeitslosen Versicherte wohl finanziell nicht immer eine einfache Sache. Deshalb kann man auch nur die Risikobeiträge weiter bezahlen statt Sparbeiträge.

Es wird interessant sein zu sehen, wie viele Versicherte welche Variante gewählt haben.

Freizügigkeitsgelder nicht einbringen?

In der Handelszeitung von letzter Woche wurde der Leser / die Leserin geradezu ermuntert, bei einem Arbeitgeberwechsel sein/ihr Altersguthaben nicht in die Pensionskasse, sondern auf ein Freizügigkeitskonto zu parkieren. Argumente, die aus Sicht der Zeitung dafür sprechen:

  • Auf einem Freizügigkeitskonto gibt es keine Umverteilung von Aktivversicherten zu Rentner
  • Bei Wertschriftenanlagen kann der Vorsorgenehmer eine höhere Rendite für ihn selbst erwirtschaften als wenn das Geld in der Pensionskasse ist 
  • Er kann seine Anlagestrategie selbst wählen
  • Bei Pensionskassen wird der Umwandlungssatz und damit die Rente weiter sinken
  • Zukünftige Kapitalbezüge könnten eingeschränkt werden

Was jedoch nicht erwähnt wird (nebst der Tatsache, dass vergangene Renditen sich nicht in die Zukunft extrapolieren lassen) ist, dass die Pensionskasse JEDERZEIT das Geld des Vorsorgenehmers vom Freizügigkeitskonto auf die Pensionskasse transferieren kann. Und das ohne Einwilligung des Vorsorgenehmers. 

Viele mögen es heute nicht tun, aber was nun, wenn bei einer Unterdeckung die Pensionskasse auf frisches Geld angewiesen ist? Oder wenn der Regulator – wie im Artikel erwähnt – reagiert? Dann läge ein Auftrag zur Überweisung der Gelder an die Pensionskasse auf der Hand. Möglicherweise ist die Rendite auf dem Freizügigkeitsdepot infolge Börsenbaisse auch nicht blendend – der Verlust müsste aber realisiert werden. 

Deshalb: das Gesetz schreibt klar vor, die Freizügigkeitsgelder in die neue Pensionskasse einzubringen. Zumindest bis zum maximalen Einkaufspotential. Wird dies nicht gemacht, besteht das Risiko, dass die Pensionskasse aktiv wird….und Jahre später die Steuerbehörden.

Wieso habt ihr ein Freizügigkeitskonto eröffnet?

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Todesfall: Geld ist bei Überschuldung NICHT verloren

Stellen Sie sich vor, dass Ihr Vater verstorben ist. Er war überschuldet (=hatte nur Schulden). Was geschieht mit seinem Vorsorgegeld auf dem Freizügigkeitskonto?

Viele wissen es nicht, aber das Geld ist nicht verloren. Gemäss Gesetz gelangen die Vorsorgegelder nicht in die Konkursmasse. Sie werden also dennoch an die Erben ausbezahlt werden, auch wenn diese das Erbe ausgeschlagen haben.

In diesem Beitrag haben wir bereits darauf aufmerksam gemacht.

Untenstehend eine graphische Darstellung der Sachlage:

Notlage: können Vorsorgegelder bezogen werden?

In der aktuellen Krise rund um den Corona-Virus fragen sich viele Personen, namentlich Selbstständigerwerbende, ob Gelder aus der Pensionskasse oder aus der 3. Säule bezogen werden können, um den eigenen Betrieb am leben zu erhalten.

Rechtslage dünn

Die gesetzlichen Bestimmungen sehen keinen Bezug hei Notlagen vor. Für selbstständigerwerbende Personen ist ein Bezug während eines Jahres seit Aufnahme der selbstständigen Erwerbstätigkeit möglich. Auch können spezifisch 3a-Gelder bezogen werden, wenn die bisherige selbstständige Erwerbstätigkeit (z.B. aufgrund der Notlage) aufgegeben wird und eine andersartige selbstständige Erwerbstätigkeit aufgenommen wird. So kann ein Cafébetreiber, der seinen Betrieb aufgegeben hat, neu eine Ernährungsberatung eröffnen und dafür 3a Gelder beziehen. Voraussetzung ist immer, dass er selbstständig ist und sich nicht selber bei einer GmbH oder Aktiengesellschaft anstellen lässt.

Bezugsmöglichkeiten in der 2. Säule?

Auch in der 2. Säule ist grundsätzlich kein Bezug möglich. Allerdings hat das Bundesgericht einem Selbstständigerwerbenden Recht gegeben, der freiwillig einer Pensionskasse angeschlossen war und einen Pensionskassenbezug beantragt hatte, um betriebliche Investitionen durchzuführen. Dies könnte auch in der jetzigen Situation denkbar sein.

Handlungsbedarf gegeben?

Es ist naheliegend, dass man in Notlagen auf sein 3a Geld zurückgreifen möchte, zumal es sich um eine private (also freiwillige) Vorsorge handelt. Es ist auch verständlich, dass ein Betriebserhalt eine Art Vorsorge ist. Vor diesem Hintergrund wäre es begrüssenswert, wenn der Bundesrat entsprechende Verordnungsänderungen vorübergehend anordnet. Denkbar wäre ein temporärer Bezug, allenfalls in limitierter Höhe. In der Zwischenzeit hat der Bundesrat Hilfe für Selbstständige in Aussicht gestellt. Wir hoffen alle, dass sich die Situation bald wieder beruhigt.

Was wird uns 2020 bringen?

Das neue Jahr steht vor der Tür. Vorsorgetechnisch ist dieses Jahr einiges gelaufen, welches seine Fortsetzung im nächsten Jahr finden wird:

  • Revision der AHV (sog. AHV21) mit der Flexibilisierung der AHV und Erhöhung des Frauenrentenalters
  • Revision der 2. Säule (BVG-Reform) mit einem Sozialpartnerkompromiss, welcher jedoch umstritten ist und noch für Gesprächsstoff in Bundesbern sorgen wird
  • Revision der 3. Säule mit der Schaffung eines Einkaufs in die 3. Säule (Motion Ettlin)
  • Verhinderung, dass Mörder das Vorsorgeguthaben ihrer Opfer erhalten (Interpellation Dittli)
  • Besserer Schutz des Freizügigkeitsguthabens vor Bankenkonkurs
  • Schaffung einer digitalen Schnittstelle von der Pensionskasse zur AHV Ausgleichskasse und Einschränkung des Schlussalters für das Freizügigkeitskonto auf 65 (statt 70).

Interessant wird auch zu sehen sein, ob das Anlagejahr weiterhin gut sein wird und was mit den Negativzinsen geschieht. Das Jahr wird spannend. Wir wünschen einen guten Start ins neue Jahr!

Neue Serie: #Vorsorgetipp

Pünktlich zum Schulanfang beginnen wir mit einer neuen Serie, die #Vorsorgetipps, die wir jeweils jeden Morgen auf Twitter verbreiten. Stay tuned!

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