Das Gesetz sieht eine Bezugsmöglichkeit bei Geringfügigkeit vor.

Sofern Ihr vorhandenes Guthaben kleiner ist als den Jahresbeitrag, den Sie als Arbeitnehmer bei Ihrer letzten Pensionskasse bezahlt haben, können Sie sich das Guthaben auszahlen lassen.

Weitere Bedingung: Sie sind nicht wieder bei einer Pensionskasse versichert.