Alle Fragen rund um das Freizügigkeitskonto werden hier beantwortet!

Kategorie: Politik Seite 1 von 2

Nachträgliches Einzahlen in der Säule 3a wird ermöglicht – was ändert sich?

Gestern hat der Nationalrat als Zweitrat die Motion von Erich Ettlin betreffend «Einkauf in die Säule 3a ermöglichen» mit 112:70 Stimmen genehmigt. Was bedeutet das?

Der Bundesrat muss nun (gegen seinen Willen) eine Gesetzesvorlage ausarbeiten. Diese wird dann anschliessend den Räten vorgestellt und anschliessend verabschiedet. Der Bundesrat bestimmt die Inkrafttretung. Mit Blick auf die Mühlen von Bundesbern wäre beispielsweise ein Inkrafttreten für 1.1.2025 im Rahmen des Möglichen.

Wer profitiert?

Viele Personen, gerade im jungen Alter legen die Prioritäten anders und zahlen nicht in eine Säule 3a Lösung ein. Viele Personen, namentlich Frauen, die sich vorübergehend aus dem Erwerbsleben aus familiären Gründen zurückziehen, können ebenfalls nicht einzahlen. Und dann gibt es auch noch eine grössere Anzahl Personen, die aus finanziellen Gründen nicht den vollen Beitrag einzahlen können. Bei all diesen Personen kann sich die Ausgangslage über die Jahre ändern – sei es, weil sie wieder erwerbstätig werden, mehr verdienen oder möglicherweise auch weniger Ausgaben haben (z.B. wenn die Kinder aus dem Haus sind).

Gegen zu hohe Steueroptimierungen

Der Motionär wollte, dass mehr Personen was für ihre private Vorsorge tun und nicht Steueroptimierer ein Schlupfloch bieten. Deshalb hat er verschiedene Hürden vorgesehen:

  • Nachzahlung kann nur alle fünf Jahre erfolgen
  • Der Betrag ist auf CHF 34’128.- begrenzt (fünffacher max. Beitrag für eine angestellte Person)
  • Allfällige Vorbezüge für Wohneigentum vergrössern das Einkaufspotential nicht.

Was wird uns 2020 bringen?

Das neue Jahr steht vor der Tür. Vorsorgetechnisch ist dieses Jahr einiges gelaufen, welches seine Fortsetzung im nächsten Jahr finden wird:

  • Revision der AHV (sog. AHV21) mit der Flexibilisierung der AHV und Erhöhung des Frauenrentenalters
  • Revision der 2. Säule (BVG-Reform) mit einem Sozialpartnerkompromiss, welcher jedoch umstritten ist und noch für Gesprächsstoff in Bundesbern sorgen wird
  • Revision der 3. Säule mit der Schaffung eines Einkaufs in die 3. Säule (Motion Ettlin)
  • Verhinderung, dass Mörder das Vorsorgeguthaben ihrer Opfer erhalten (Interpellation Dittli)
  • Besserer Schutz des Freizügigkeitsguthabens vor Bankenkonkurs
  • Schaffung einer digitalen Schnittstelle von der Pensionskasse zur AHV Ausgleichskasse und Einschränkung des Schlussalters für das Freizügigkeitskonto auf 65 (statt 70).

Interessant wird auch zu sehen sein, ob das Anlagejahr weiterhin gut sein wird und was mit den Negativzinsen geschieht. Das Jahr wird spannend. Wir wünschen einen guten Start ins neue Jahr!

Mörder erhält bald nicht mehr die Vorsorge seines Opfers

Schaad hat es genau richtig festgehalten: heute ist es möglich, dass ein Mörder die Vorsorge seines Opfers erhält. Weshalb? Weil das Gesetz bei den Freizügigkeitseinrichtungen und Säule 3a Gelder nicht vorsieht, Mörder von der Begünstigung auszuschliessen.

Diesen unhaltbaren Zustand hat Ständerat Dittli (FDP) in einem Vorstoss angeprangert. Nun reagiert der Bundesrat. Am Freitag hat er Verordnungsänderungen publiziert, die dies genau verhindern sollen. Endlich!

Reform der AHV – und nebenbei weitere Einschränkungen

Der Bundesrat unternimmt einen weiteren Versuch, die AHV zu reformen. Nach dem Nein der Bevölkerung zur Altersvorsorge 2020 möchte die neue Reform AHV21 das Rentenalter für Frauen schrittweise von 64 auf 65 anheben. Ausserdem soll es möglich werden, die AHV schrittweise zwischen 62 und 70 zu beziehen. Eine Erhöhung der Mehrwertsteuer um 0.7% hat zum Ziel, die AHV finanziell zu stabilisieren. Soweit – so gut.

Allerdings nimmt der Bundesrat auch bei der Altersbeschränkung der Freizügigkeitskonten einen neuen Anlauf: gemäss Botschaft soll man ein Freizügigkeitskonto nur bis 65 Jahre besitzen können (statt heute 70). Lediglich diejenigen Personen, die eine weitere Erwerbstätigkeit nachweisen können, dürften das Konto bis 70 behalten. Im Gegensatz zur Säule 3a, die die gleiche Bestimmung kennt, wäre eine solche Bestimmung bei den Freizügigkeitskonten widersprüchlich. Typischerweise hat man ja eben ein Konto, weil man nicht erwerbstätig ist. In der Konsequenz müssten die Kontoinhaber das Geld neu mit 65 statt 70 beziehen und damit versteuern.

Man wird den Eindruck nicht los, dass dieser Schritt vor allem steuerlich motiviert ist. Und: Personen, die einen schrittweisen Bezug ihrer Altersleistung geplant haben, müssen nun neu planen. Unschön und eine weitere Einschränkung in ihrer Handlungsfreiheit. Wieso müssen Reformen andauernd neue Einschränkung mit sich bringen?

Freizügigkeitsguthaben besser schützen?

Die parlamentarische Kommission hat den Bundesrat beauftragt abzuklären, ob man Freizügigkeitsguthaben besser schützen könne.

Die Antwort der Regierung steht noch aus. In der Zwischenzeit wollten wir wissen, was die Twitter Gemeinschaft dazu denkt. Hier das Ergebnis:

Das Resultat ist eindeutig, auch wenn nicht repräsentativ. Dazu muss man wissen, dass eine Versicherung über den Sicherheitsfonds (wie bei den Pensionskasse) nicht gratis ist. Und während bei den Pensionskassen die Prämie aus den Anlageerträgen bezahlt wird, können die Freizügigkeitsstiftungen dies nicht machen, da sie nicht anlegen. Deshalb müssten die Versicherten die Prämienzahlungen übernehmen.

Auch die Freizügigkeitsstiftung ist (ungewollt) solidarisch!

Gegenwärtig spricht man viel von ungewollten Solidaritäten in der 2. Säule. Vielfach wird argumentiert, dass die Renten zu hoch seien und es eine ungewünschte Umverteilung von jung zu alt gäbe.

In der 2. Säule gibt es aber auch gewollte Umverteilungen – allerdings vielleicht aber nicht in diesem Ausmass.

Gemäss Gesetz müssen Freizügigkeitsstiftungen (und auch Pensionskassen – diese sind aber selten betroffen) kontaktlose Freizügigkeitsvermögen im Alter 74/75 des Kunden an den Sicherheitsfonds überweisen:

Im 2017 wurden so fast 20 Mio. überwiesen

Beim Sicherheitsfonds können Anspruchsberechtigte das Geld zwar anfordern – allerdings tun das nur sehr wenige – keine 100 Personen waren es im 2017, die insgesamt 1 Mio. erhielten. Ansonsten verbleibt das Geld bis zum theoretischen Alter von 100 des Kunden beim Sicherheitsfonds – danach verfällt es zugunsten des Systems und finanziert somit das Gesamtsystem solidarisch mit.

Angesichts der 5 Mrd. kontaktlosen Vermögen dürfte sich der Betrag in den nächsten Jahren noch wesentlich erhöhen.

Umfrage: besserer Versicherungsschutz?

In einer kürzlich erstellten Umfrage auf unserem Twitter-Account haben sich 66% der 104 teilnehmenden User für einen höheren Versicherungsschutz ausgesprochen.

Worum geht es?

Bei Pensionskasse wird das Guthaben bis zum versicherten Lohn von CHF 126’900.- vor Konkurs geschützt. Bei Freizügigkeitsstiftungen sind aber nur max. CHF 100’000.- geschützt (zur Info: durchschnittliches Freizügigkeitsguthaben beträgt CHF 25’000.-). Da Freizügigkeitsguthaben heute teilweise jahrelang bestehen bleibt, kann dies als Problem gesehen werden.

Die Politik wird aktiv

Die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates (SGK-N) hat das Thema aufgenommen und verlangt einen besseren Schutz der Freizügigkeitsguthaben.

Geringe Guthaben: jetzt kommt Bewegung auf!

Na voilà. Wir sprachen vor kurzer Zeit über die vielen geringen Guthaben auf Freizügigkeitskonten. Der VVS hat aufgezeigt, dass viele davon kontaktlos sind. 75% der kontaktlosen Guthaben haben nämlich ein Saldo von weniger als CHF 5’000.-

CVP Präsident und Nationalrat Gerhard Pfister hat in einem Vorstoss eine Gesetzesänderung vorgeschlagen. Demnach sollen alle Guthaben tiefer als CHF 5’000.- einfach ausbezahlt werden können, wenn die Person keiner Pensionskasse angeschlossen ist.

Wir meinen: das macht Sinn, denn CHF 5’000.- ist kein wesentlicher Beitrag zur Vorsorge, belastet das System aber nur mit Unterhalt und Recherchen.

Was meinen Sie? Wir sind auf die Reaktionen gespannt.

Herbstsession: EL Reform im Nationalrat

In der Herbstsession, die morgen Montag anfängt, berät der Nationalrat die EL-Reform. Der Bundesrat wollte ursprünglich mal den Kapitalbezug im Rentenalter beschränken. Auch bei Aufnahme der selbstständigen Erwersbtätigkeit wäre es nicht mehr möglich gewesen, das ganze Freizügigkeitskapital zu beziehen.

Die vorberatende Kommission wollte von diesen Einschränkungen nichts wissen. Eine gute Sache, finden wir. Denn damit wird die Eigenverantwortung gestärkt. Es ist zu offen, dass das Plenum keine Einschränkungen beschliessen wird.

Auswanderung bedeutet auch Auswanderung aus dem Vorsorgesystem

Wenn Sie die Schweiz definitiv verlassen, können Sie (müssen aber nicht) das Freizügigkeitsguthaben beziehen. Gemäss Bundesamt für Statistik wanderten über 120’000 Personen im 2016 aus der Schweiz aus:

Das ist beachtlich. Wie man vorgehen muss, um sein Freizügigkeitsguthaben zu beziehen sind in den FAQ beschrieben. Die meisten Personen beziehen dann das Guthaben ganz oder teilweise.

Die Frage stellt sich jedoch, ob diese Personen mehrheitlich wirklich die Schweiz definitiv verlassen. Je jünger man ist, desto unwahrscheinlicher ist das. Celine Amaudruz wollte genau dies ändern. Mehr dazu im nächsten Beitrag.

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