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FAQ Kategorie: Vorzeitige Auszahlung Seite 1 von 3

Todesfall: Stellung des Ex-Ehepartners

Nebst den „normalen“ Begünstigten kann auch der ehemalige Ehepartner in Genuss des Todesfallkapitals gelangen.

Dies ist gewöhnungsbedürftig – erscheint doch der ehemalige Ehepartner nicht auf dem Erbschein. Doch der Gesetzgeber wollte einen Schutz vorsehen, wenn ein sog. Versorgerschaden auftritt. Was heisst das?

Sofern die Ehe mindestens 10 Jahre gedauert hat und im Scheidungsurteil eine periodische Rente für den ehemaligen Ehepartner vom Vorsorgenehmer bezahlt werden muss, fällt diese Rente logischerweise mit dem Tod weg. Der ehemalige Ehepartner erleidet eine finanzielle Einbusse. Dies soll durch die Begünstigung kompensiert werden.

Der Ex-Ehepartner ist dem aktuellen Ehegatten und den minderjährigen Kindern und Kindern in Ausbildung gleichgestellt – ist also zu gleichen Teilen begünstigt. Die Begünstigung ist nur dann hinfällig, wenn er/sie wieder geheiratet hat.

Sonderfall Liechtenstein

Das Fürstentum Liechtenstein teilt nicht nur die Währung mit der Schweiz, sie hat auch vorsorgerechtlich eine spezielle Stellung. Dies wurde in einem Zusatzabkommen zwischen den beiden Ländern vereinbart.

Was ist möglich?

  1. Falls Sie in der Schweiz Freizügigkeitsguthaben besitzen und neu in Liechtenstein arbeiten, können Sie das Geld zu Ihrer Pensionskasse nach Liechtenstein überweisen lassen (Ausnahme gibt es, wenn die Gelder verpfändet sind, denn Liechtenstein kennt nicht diese Bezugsmöglichkeit. Entsprechend wäre das Geld in Liechtenstein nicht mehr verpfändet, was der Pfandgläubiger kaum erfreuen würde).
  2. Möglich ist auch, dass Sie mit einem WEF-Vorbezug ein selbstbewohntes Haus/Wohnung (als Hauptwohnsitz) in Liechtenstein finanzieren. Die Quellensteuer wird abgezogen.
  3. Sie können im Weiteren Geld bei Pensionierung beziehen. Die Quellensteuer wird abgezogen.

Was ist verboten?

Alles Andere:

  • das definitive Verlassen der Schweiz nach Liechtenstein berechtigt nicht zum Bezug des Freizügigkeitsguthabens. Auch nicht teilweise. Hier gilt Liechtenstein als Inland.
  • Bezug für die Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit in Liechtenstein ist nicht möglich. Hier gilt Liechtenstein als Ausland.
  • Eine Weitervergütung an einer Freizügigkeitsstiftung in Liechtenstein.

Übertragung des Hauses auf das Kind. Was geschieht mit meinem Vorbezug?

Viele ältere Menschen möchten Ihr Haus / Ihre Wohnung Ihrem Kind übertragen. Falls sie ein Vorbezug des Freizügigkeitsguthabens für den damaligen Kauf getätigt haben, müssen sie KEINE Rückzahlung leisten, wenn das Haus an das Kind übergeht.

Art. 30e BVG sagt nämlich, dass „nicht als Veräusserung hingegen die Übertragung des Wohneigentums an einen vorsorgerechtlich Begünstigten gilt“. Das ist das Kind grundsätzlich mal – auch wenn es beim Todesfall ggf. kein Begünstigter mehr ist.

Dies gilt übrigens auch, wenn die Eltern das Haus auf das Kind überschreiben, aber sich selbst eine Nutzniessung ausbedingen – also weiterhin im Haus wohnen dürfen. Auch dann geht die Veräusserungsbeschränkung auf das Kind über. Der Vorbezug muss nicht zurückbezahlt werden.

WEF: kann ich ein Mehrfamilienhaus kaufen?

Ja, das ist möglich. Wichtig dabei ist, dass

  • Sie eine Wohnung selbst bewohnen im Hauptwohnsitz und
  • dass der Vorbezug nur für diese Wohnung verwendet wird.

Die Stiftung prüft die zweite Voraussetzung i.d.R. indem sie die Quote der Wohnung zum gesamten Haus eruiert (z.B. 20%) und sicherstellt, dass der gewünschte Vorbezug nicht höher ist, als diesen Anteil.

Beispiel: ein Mehrfamilienhaus kostet CHF 4 Mio. Die selbstbewohnte Wohnung hat einen Anteil von 20%, also CHF 800’000.-. Sofern der Vorbezug tiefer ist als CHF 800’000 und alle anderen Voraussetzungen erfüllt sind, wird die Stiftung den Vorbezug bewilligen.

WEF: Kauf und fremde Nutzniessung möglich?

Nein. Wenn Sie ein Haus oder Wohnung mit Vorsorgegelder kaufen möchten, müssen Sie das Haus/Wohnung selbst bewohnen im Hauptwohnsitz.

Gleichzeitig eine Nutzniessung für eine Drittperson zu geben (und damit das Haus nicht selbst zu bewohnen) ist somit nicht möglich.

WEF: Hypothek amortisieren

Falls Sie ein selbstbewohntes Haus oder Wohnung als Hauptwohnsitz besitzen und darauf eine Hypothek lastet, können Sie Teile oder die vollständige Hypothek mit Vorsorgegelder zurückbezahlen.

Macht das Sinn?

Ja, es kann Sinn machen. Es könnte z.B. sein, dass die Hypothekarlast bei Pensionierung aufgrund eines tieferen Einkommens zu gross wird, eine Rückzahlung deshalb notwendig wird. Auch erlaubt es steuertechnisch einen Teilbezug zu vollziehen, wodurch einen allfälligen Kapitalbezug bei Pensionierung zu einem tieferen Steuersatz erfolgt.

Worauf muss man achten?

  • Falls Sie verheiratet sind, muss die Hypothek unbedingt auf Sie oder auf beide Ehepartner lauten. Sie können nicht die Hypothek zurückbezahlen, die nur auf Ihrem Partner lautet. 
  • Hypotheken sind grundpfandgesichert. Das ist auch eine Voraussetzung für die Amortisation. Nicht grundpfandgesicherte Privardarlehen können nicht mit Vorsorgegelder zurückbezahlt werden.
  • Festhypotheken können normalerweise erst bei Fälligkeiten zurückbezahlt werden. Eine frühere Rückzahlung kostet allenfalls zusätzlich etwas, was nicht mit Vorsorgegelder beglichen werden kann.
  • Normalerweise kann man mit Vorsorgegelder die Hypothek nur bis Alter 59/60 (Frauen/Männer) zurückbezahlen, danach ist ein Vorbezug nicht mehr möglich.
  • Ab Alter 50 kann nicht mehr das ganze Vorsorgeguthaben für die Amortisation verwendet werden, siehe auch hier für mehr Informationen.
  • Vorbezüge können nur alle fünf Jahre geltend gemacht werden.

Todesfall: Wann ist man in einer Lebensgemeinschaft gemäss Gesetz?

Wichtig zu wissen: Man muss nicht zwingend in der gleichen Wohnung/Haus gewohnt haben. Zwar erleichtert es die Beweisführung, doch es ist keine zwingende Erfordernis.

Man muss mit dem verstorbenen Vorsorgenehmer eine exklusive Lebenspartnerschaft geführt haben. D.h. man teilte exklusiv Finanzen und Bett.

Wenn man keine gemeinsame Wohnung geteilt hat, kann man dies auch nachweisen durch Brief- und Mailkontakt, Belege von gemeinsamen Ferien und/oder durch gemeinsame grössere Anschaffungen oder gemeinsame Bankkonten.

Fünf Jahre

Häufig scheitern Nachweise an die fünf Jahre. Die Lebensgemeinschaft muss mindestens ununterbrochen fünf Jahre bis zum Tod des Vorsorgenehmers gedauert haben. Die Kunst ist somit herauszufinden, wann die Lebensgemeinschaft angefangen hat. Gerade bei knappen zeitlichen Bedingungen spielt der Anfangszeitpunkt eine wichtige Rolle. Klar ist, dass solange man noch mit einer anderen Person verheiratet war, die Lebensgemeinschaft nicht angefangen hat (da Exklusivität ein wichtiges Kriterium ist).

Begünstigungsordnung

Der Vorsorgenehmer hat die Möglichkeit, mit einer Begünstigungsordnung der Freizügigkeitsstiftung mitzuteilen, dass er in einer Lebensgemeinschaft wohnt. Dies erleichtert die Kommunikation (und ggf. die Beweisführung). Die Begünstigungsordnung ist auch deshalb interessant, weil der Vorsorgenehmer den Lebenspartner in der Rangfolge voran stellen kann. Ggf. sogar vor seine minderjährigen Kinder (volljährige Kinder auf jeden Fall). Es ist allerdings umstritten, ob er die minderjährigen Kinder auf 0% und den Lebenspartner auf 100% begünstigen kann.

Todesfall: weitere Begünstigte

Verstirbt ein Vorsorgenehmer einer Freizügigkeitsstiftung, erhalten die Ehepartner, ggf. der Ex-Ehepartner und die minderjährigen Kinder (oder Kinder in Ausbildung) das Freizügigkeitsguthaben.

Falls jedoch weder Ehepartner, noch Kinder existieren (z.B. war der Vorsorgenehmer nicht verheiratet und kinderlos) kommen folgende mögliche Begünstigte in den Genuss des Freizügigkeitsguthabens:

  1. Natürliche Personen, die von der versicherten Person in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder
  2. Natürliche Personen, die mit dieser in den letzten fünf Jahren bis zu ihrem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt haben, oder
  3. Die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen müssen

WEF: Rückzahlungspflicht – wie und wann?

Für die Finanzierung eines selbstbewohntes Wohnobjekts als Hauptwohnsitz sieht das Gesetz vor, dass Sie Vorsorgegelder beziehen können.

Pflicht zur Rückzahlung des Vorbezugs bei Verkauf

Das Gesetz sieht vor, dass Sie das Geld zurückzahlen müssen, wenn Sie das Wohnobjekt verkaufen. Damit Sie dies auch tatsächlich tun, hat der Gesetzgeber vorgesehen, dass eine sog. Veräusserungsbeschränkung ins Grundbuch eingetragen werden muss, wenn Sie Vorsorgegelder zur Finanzierung verwenden. Entsprechend kann das Wohneigentum nicht verkauft werden, solange die Veräusserungsbeschränkung bestehen bleibt. Die Freizügigkeitsstiftung wird die Löschung der Veräusserungsbeschränkung beantragen, sobald sie die Rückzahlung erhalten hat.

Und im Ausland?

Die Rückzahlungspflicht gilt auch für Objekte im Ausland. Allerdings gibt es dort keine Veräusserungsbeschränkung. Stattdessen wird die Stiftung den Versicherten eine Rückzahlungszusicherung unterschreiben lassen, sobald er das Wohneigentum veräussert.

Es gibt natürlich Schlaumeier, die dennoch beim Verkauf keine Rückzahlung tätigen. Sie sind wortbrüchig und verhalten sich unredlich. Aber Achtung: eine Adressänderung werden sie angeben müssen und spätestens da kann die Stiftung anklopfen und die Rückzahlung verlangen.

Ich habe nur wenig Freizügigkeitsguthaben. Kann ich es beziehen?

Das Gesetz sieht eine Bezugsmöglichkeit bei Geringfügigkeit vor.

Sofern Ihr vorhandenes Guthaben kleiner ist als den Jahresbeitrag, den Sie als Arbeitnehmer bei Ihrer letzten Pensionskasse bezahlt haben, können Sie sich das Guthaben auszahlen lassen.

Weitere Bedingung: Sie sind nicht wieder bei einer Pensionskasse versichert.

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