Alle Fragen rund um das Freizügigkeitskonto werden hier beantwortet!

FAQ Kategorie: Steuern

Wieso zahlt man Steuern auf Vorsorgegelder?

Es kommen immer wieder Aussagen auf, dass das einbezahlte Geld bereits mehrfach besteuert wurde und deshalb eine nochmalige Besteuerung beim Kapitalbezug einer Frechheit gleichkäme.

Wer zahlt schon gerne Steuern, könnte man fragen. Nur ist obige Aussage falsch. Die einbezahlten Beiträge wurden vom Lohn abgezogen. Nur der Nettolohn wird versteuert. Umgekehrt ist beim Arbeitgeber der Sozialversicherungsaufwand vom steuerbaren Gewinn abzugsfähig. Auch die erwirtschafteten Zinsen auf das Alterskapital müssen während des Erwerbsleben nicht besteuert werden.

Fazit: das Vorsorgeguthaben wird nur einmal beim Bezug besteuert – und dies zu einem reduzierten Steuersatz.

Kann man die Quellensteuer wieder zurückerhalten?

Ja, in den meisten Fällen schon. Es ist abhängig vom Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz aus dem Ausland.

Eine Länderübersicht gibt es in jedem Kanton, z.B. hier:

 

 

 

 

 

 

Voraussetzungen zur Rückforderung
  1. Das Doppelbesteuerungsabkommen muss eine Rückforderung zulassen (siehe die entsprechenden Listen).
  2. Der bezogene Kapitalbezug muss den ausländischen Steuerbehörden angegeben werden
  3. Ein Antrag auf Rückerstattung muss beim CH-Quellensteueramt gestellt werden mit entsprechendem Steuerbescheid aus dem Ausland.

Wichtig: Der Anspruch auf Quellensteuerrückerstattung verfällt i.d.R. nach drei Jahren!

Quellensteuerbetrag minimieren – wie geht das?

Es gilt zwei Regeln zu beachten:

  1. Die Kapitalauszahlung in einem Kanton durchführen lassen mit tiefen Quellensteuersätze
  2. den Auszahlungsbetrag splitten (durch zwei Konten, oder, sofern möglich, durch Teilauszahlungen).

Es gibt im Netz verschiedene Übersichten mit Fallbeispiele zu den Quellensteuer. Ein Beispiel zeigt die Homepage 123-pensionerung.ch mit folgendem Beispiel:

 

Quellensteuer bei Auslandzahlungen – worauf muss geachtet werden?

Wenn Sie im Ausland wohnen oder ihr Wohnort unklar ist, muss die Freizügigkeitsstiftung ab einem Betrag von CHF 1’000.- eine Quellensteuer auf den Auszahlungsbetrag abziehen.

Quellensteuerhöhe

In der Schweiz hat jeder Kanton einen unterschiedlichen Quellensteuersatz, welcher in der Regel mit steigendem Kapital progressiv ist.

Das Kapital wird mit dem Quellensteuersatz desjenigen Kantons angewendet, in welchem die Freizügigkeitsstiftung ihren juristischen Sitz hat.

Sitz ausgewählter Freizügigkeitsstiftungen
Freizügigkeitsstiftung der Sitz
UBS Basel (BS)
Credit Suisse Winterthur (ZH)
Migrosbank Zürich (ZH)
PostFinance Winterthur (ZH)
Swiss Life Zürich (ZH)
PensFree Schwyz (SZ)
ZKB Zürich (ZH)
Raiffeisen St. Gallen (SG)
Swisscanto Basel (BS)

Präsentiert von WordPress & Theme erstellt von Anders Norén

Follow by Email
Instagram