Alle Fragen rund um das Freizügigkeitskonto werden hier beantwortet!

Kategorie: Tipps & Tricks Seite 1 von 2

„Meine Pensionskasse hat Rentenalter 67. Was tun?“

Pensionskassen können bereits heute ein ordentliches Rentenalter von 66, 67 oder mehr (max. 70) vorsehen. Weshalb? Rentenalter 64/65 gilt nur für das obligatorische Guthaben. Alle Kassen, die mehr versichern (rund 2/3 aller Kassen) müssen lediglich sicherstellen, dass die gesetzlichen Vorgaben im ordentlichen Bereich erfüllt sind. Wenn sie also viel mehr versichern, kann das Rentenalter anders sein (dito für den Umwandlungssatz).

Wenn Sie gleichwohl mit 65 in Rente gehen wollen, können Sie das natürlich. Sie gehen dann vorzeitig in Rente. Ihre Rente wird entsprechend kleiner.

Möchten Sie lieber 100% Kapital beziehen? Erlaubt das Ihre Pensionskasse?

Wenn die Pensionskasse das nicht vorsieht, können Sie vorzeitig aus der Kasse austreten (und damit Ihren Arbeitgeber verlassen). Das Geld landet dann auf einer Freizügigkeitsstiftung. Dort können Sie als Mann/Frau das Geld zu 100% Kapital ab Alter 60 beziehen.

Aber Achtung: die Austritte sind teilweise nicht bis 65 möglich. Entscheidend ist auch hier das Reglement Ihrer Pensionskasse!

Haus verkauft, Geld zwischengelagert

Wenn Sie Ihr Haus mit Pensionskassengelder gekauft hatten und das Haus nun verkaufen, müssen die bezogenen Pensionskassengelder der Pensionskasse zurückbezahlt werden. Diese Ankerfunktion hat der Gesetzgeber bewusst so gewollt.

Es gibt allerdings eine Ausnahme: dann nämlich, wenn Sie in absehbarer Zeit (max. 2 Jahre) mit diesem Geld wieder ein Haus oder eine Wohnung kaufen wollen. In diesem Fall können Sie das Geld auf eine Freizügigkeitsstiftung zwischenparkieren (Art. 30d Abs. 4 BVG).

Was macht die Freizügigkeitsstiftung? Das ist je nach der Stiftung unterschiedlich. Es gibt Stiftungen, die damit eine „Pendenz“ eröffnen. Das heisst, der Steuerbehörde wird die Rückzahlung nicht gemeldet. Sobald das Geld wieder verwendet wird, erfolgt wiederum keine Meldung ans Steueramt. Einzig das Grundbuchamt wird informiert.

Andere Stiftungen melden die Rückzahlung und den Bezug jedoch. Die unterschiedliche Handhabung hat steuerliche Konsequenzen zur Folge. Bei der Rückzahlung dürfen Sie die damals bezahlten Steuern zurückverlangen. Beim späteren Bezug erfolgt wiederum eine Versteuerung.

Informieren Sie sich bei Ihrer Stiftung, wie ihre Praxis aussieht. Damit verhindern Sie unerwünschte Überraschungen.

Vorsorgefonds mit 100% Aktienanteil

Früher waren auf dem Markt nur Vorsorgefonds bis max. 50% Aktienanteil erhältlich. Unterdessen haben diverse Anbieter die Vorsorgefonds auf einen Aktienanteil bis max. 100% erhöht.

So bieten UBS, VIAC (= WIR Bank) und neuerdings Raiffeisen solche Fonds an:

Raiffeisen hat gleichzeitig ihre passive Anlagelösungen aufgegeben, was Insideparadeplatz kritisiert hat.

Die gute Nachricht ist jedoch generell, dass man auch mit seinem Freizügigkeitsguthaben (und nicht nur mit dem 3a Geld) investieren kann. Viele Vorsorgenehmer sind sich dessen immer noch nicht bewusst.

Wird mir eine Weltreise bezahlt?

Gerade zwischen Stellenwechsel und bei Auszeiten wünscht man sich, die grosse weite Welt zu bereisen. Ist er verwegen, dafür Freizügigkeitsgelder zu beantragen?

Sofern Sie beabsichtigen, nach der Weltreise wieder in die Schweiz zurückzukehren, ist die Antwort klar nein. Allerdings ist diese Antwort nicht immer offensichtlich. Vielleicht möchten Sie sich neu orientieren und wollen tatsächlich die Schweiz verlassen.

In diesem Fall können Sie tatsächlich die Auszahlung Ihres Freizügigkeitsguthabens wegen definitivem Verlassen der Schweiz beantragen.

Achtung: je nach Stiftung werden unterschiedliche Belege hierfür verlangt. Gewisse Stiftungen begnügen sich mit einer Abmeldebestätigung des Amtes samt einer aktuellen Zivilstandsbestätigung. Es gibt jedoch auch Stiftungen, die zusätzlich eine Wohnsitzbestätigung im Zuzugsland verlangen. In diesem Fall müssen Sie mit dem Bezug des Freizügigkeitsguthabens warten, bis Sie sich im Ausland niedergelassen haben.

Wo ist mein Geld hin? 2. Teil

Nebst der Pensionskasse kann auch wie im letzten Beitrag erwähnt die Behörde die Auszahlung der Gelder verlangen. Wie geht das?

Grundsätzlich sind die Ansprüche aus dem Vorsorgeguthaben vor Fälligkeit nicht pfändbar. Folglich ist Ihr Guthaben gegen Arretierung/Pfändung/Betreibung geschützt. Aber:

Es gibt eine (wenn auch seltene) Ausnahme: bei einer richterlichen Verfügung muss die Freizügigkeitsstiftung der Aufforderung Folge leisten. So müssten die Gelder, sollten sie aus einer deliktischen Quelle stammen, dem Gericht auf Verlangen ausbezahlt werden. 

Wo ist mein Geld hin?

Sie haben ein Freizügigkeitskonto. Plötzlich erhalten Sie eine Überweisungsabrechnung, obwohl Sie keinen Auftrag gegeben haben. Wie ist das möglich?

Zwei Gründe

  1. Eine Pensionskasse kann das Geld auf Ihre Rechnung anfordern oder
  2. Die Behörden können das Geld beschlagnahmen.

Der Behördenfall ist eher selten und wird im nächsten Beitrag erläutert.

Es kann jedoch immer wieder vorkommen, dass eine Pensionskasse das Geld anfordert. Typischerweise kann es Ihre frühere Pensionskasse sein, die entweder leistungspflichtig wird, oder einen Fehler gemacht hat und die Freizügigkeitsleistung nochmals benötigt. In seltenen Fällen kann es auch Ihre aktuelle Pensionskasse sein, die das Geld anfordert.

Allen Fällen gemeinsam ist, dass Sie nichts machen kann. Eine Pensionskasse darf gestützt auf das Gesetz Ihr Geld anfordern. Eine Freizügigkeitsstiftung muss auch ohne Ihr Einverständnis die Gelder überweisen. 

Einkauf: geht das auch bei einem Freizügigkeitskonto?

Herbstzeit ist Einkaufszeit. Alle Pensionskassen machen ihre Versicherte wieder auf Einkäufe aufmerksam. Personen, die versichert sind, haben allenfalls eine Versicherungslücke und können diese nun steuerbegünstigt füllen.

Freizügigkeitskonto: kein Einkauf möglich

Falls Sie nur ein Freizügigkeitskonto haben, können Sie darauf keinen Einkauf tätigen. Das Freizügigkeitskonto kennt keine Beiträge, entsprechend hat es keinen Leistungsplan und kein max. Altersguthaben. Ein Einkauf ist nicht möglich.

Teilbezüge vom Freizügigkeitskonto für den Einkauf in die Pensionskasse

Sollten Sie ein Freizügigkeitskonto haben und gleichzeitig in einer Pensionskasse versichert sein, ist es möglich, bei einer Einkaufslücke dafür das Guthaben auf das Freizügigkeitskonto zu verwenden. Es gilt folgende Regel:

  • Einkaufsbetrag > Guthaben Freizügigkeitskonto —> das Freizügigkeitskonto wird auf Antrag saldiert und das ganze Guthaben zur Pensionskasse transferiert
  • Einkaufsbetrag < Guthaben Freizügigkeitskonto –> der Einkaufsbetrag wird transferiert. Es erfolgt entsprechend ein Teilbezug des Freizügigkeitsguthaben.

Wichtig: im ersten Fall kann kein Teilbezug des Freizügigkeitskontos erfolgen!

Soll ich in Anlagefonds investieren?

Das Geld auf ein Freizügigkeitskonto rentiert momentan mit 0% bis 0.2% im Schnitt. Anders als Pensionskassen gibt es keinen BVG-Zins. Dafür kann der Versicherte sein Geld in Anlagefonds investieren. Lohnt sich das?

Haltefrist entscheidend

Abgesehen von den Kosten, die sehr unterschiedlich sind (hohe TER oder zusätzliche Gebühren), ist entscheidend, wie lange man ein Freizügigkeitskonto hat.

Üblicherweise hat man ein Freizügigkeitskonto so lange, bis man wieder eine neue Anstellung hat. Normalerweise geht das wenige Monate. In dieser Situation lohnt sich das anlegen vermutlich nicht, da mit dem Übertrag in eine neue Pensionskasse die Anlagefonds zuvor zwingend verkauft werden müssen.

Bei langen Haltefristen prüfenswert

Doch es gibt auch Personen, die selbstständig werden, die Schweiz definitiv verlassen, überversichert sind etc., die ein Freizügigkeitskonto jahrelang halten. In diesem Fall ist es auf jeden Fall ratsam, sich mit den Anlagefondsmöglichkeiten auseinander zu setzen. Im Markt gibt es eine grosse Palette an Möglichkeiten. Eine kleine Übersicht haben wir hier aufgestellt.

Es gibt eine grosse Vielfalt an Fonds mit unterschiedlichem Aktienanteil, wie das Beitragsbild es schön aufzeigt.

(Quelle Bild: avadis.ch)

Wie viele Freizügigkeitskonten möchten Sie eröffnen?

Im Gegensatz zur 3. Säule kann man im Freizügigkeitsbereich nicht unendlich viele Konten eröffnen.

Das Gesetz sagt: „Die Austrittsleistung darf von der bisherigen Vorsorgeeinrichtung höchstens an zwei Freizügigkeitseinrichtungen übertragen werden“.

Interpretation des Bundesamtes für Sozialversicherungen

Das Bundesamt hat verschiedentlich gesagt, dass das Gesetz dahingehend zu interpretieren sei, dass man höchstens zwei Freizügigkeitskonten haben darf. Allerdings dürfen diese Konten nicht bei der gleichen Freizügigkeitsstiftung eröffnet werden.

Es gibt jedoch Stiftungen, die auch die Eröffnung von zwei Freizügigkeitskonten zulassen, wenn sichergestellt ist, dass die ganze Freizügigkeitsleistung zur Stiftung überwiesen wurde.

Interpretation der Zentralschweizerischen Aufsichtsbehörde ZBSA

Die ZBSA folgt der Interpretation des Bundesamtes und hat den beaufsichtigten Freizügigkeitsstiftungen in ihrem Bereich verboten, aus einer Austrittsleistung zwei Freizügigkeitskonten bei der gleichen Stiftung zu eröffnen.

Wie sollen Sie vorgehen?

Verschiedene Versicherte haben heute bis zu drei Pensionskassenlösungen parallel. Bei einem Austritt können Sie also Ihre Freizügigkeitsleistung auf bis zu sechs verschiedenen Freizügigkeitsstiftungen aufsplitten. Dies kann Sinn machen, wenn Sie nicht mehr bei einer Pensionskasse versichert sind und das Guthaben steuerlich vorteilhaft schrittweise (analog der dritten Säule) beziehen möchte.

Doch Achtung: nicht alle Pensionskassen akzeptieren einen solchen Splitt. Auch werden nicht alle Steuerbehörden eine solche Vorgehensweise goutieren. Informieren Sie sich deshalb bei den entsprechenden Behörden, bevor Sie einen solchen Splitt ins Auge fassen. Allenfalls kann Ihnen Ihre Freizügigkeitsstiftung Ihres Vertrauens ebenfalls weiterhelfen.

Wann fällt Quellensteuer an?

Aus Kapitalauszahlungen fallen Quellensteuer in folgenden Fällen an:

  • Bezüger wohnt im Ausland
  • Bezüger macht keine schlüssigen Angaben über seinen Wohnsitz

In der Schweiz hat jeder Kanton einen unterschiedlichen Quellensteuersatz, welcher in der Regel mit steigendem Kapital progressiv ist.

Wichtig: Das Kapital wird mit dem Quellensteuersatz desjenigen Kantons angewendet, wo die Freizügigkeitsstiftung ihren juristischen Sitz hat.

 

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