Für die Finanzierung eines selbstbewohntes Wohnobjekts als Hauptwohnsitz sieht das Gesetz vor, dass Sie Vorsorgegelder beziehen können.
Pflicht zur Rückzahlung des Vorbezugs bei Verkauf
Das Gesetz sieht vor, dass Sie das Geld zurückzahlen müssen, wenn Sie das Wohnobjekt verkaufen. Damit Sie dies auch tatsächlich tun, hat der Gesetzgeber vorgesehen, dass eine sog. Veräusserungsbeschränkung ins Grundbuch eingetragen werden muss, wenn Sie Vorsorgegelder zur Finanzierung verwenden. Entsprechend kann das Wohneigentum nicht verkauft werden, solange die Veräusserungsbeschränkung bestehen bleibt. Die Freizügigkeitsstiftung wird die Löschung der Veräusserungsbeschränkung beantragen, sobald sie die Rückzahlung erhalten hat.
Und im Ausland?
Die Rückzahlungspflicht gilt auch für Objekte im Ausland. Allerdings gibt es dort keine Veräusserungsbeschränkung. Stattdessen wird die Stiftung den Versicherten eine Rückzahlungszusicherung unterschreiben lassen, sobald er das Wohneigentum veräussert.
Es gibt natürlich Schlaumeier, die dennoch beim Verkauf keine Rückzahlung tätigen. Sie sind wortbrüchig und verhalten sich unredlich. Aber Achtung: eine Adressänderung werden sie angeben müssen und spätestens da kann die Stiftung anklopfen und die Rückzahlung verlangen.