Besonders für Konkubinatspaare ist es wichtig, den Lebenspartner zu begünstigen. Dies muss der Pensionskasse und auch der Freizügigkeitsstiftung gemeldet werden. Unabhängig davon muss der Lebenspartner im Todesfall seine Lebenspartnerschaft im Sinne des Gesetzes nachweisen (mind. fünf Jahre gemeinsam gelebt zu haben).

Die Luzerner Zeitung hat einen entsprechenden Artikel hierzu verfasst.

Wichtig: das Pensionskassenreglement kann einschränkende Regeln festhalten (z.B. dass man in der gleichen Wohnung gelebt haben muss), da es sich um freiwillige Leistungen handelt. Dies ist bei der Freizügigkeitsstiftung nicht der Fall, da es im Gesetz so vorgesehen ist. Der Nachweis muss gleichwohl erfolgen.