Allgemein

Teilbezüge sind grundsätzlich nicht zulässig. Dafür hat die Steuerbehörde gesorgt. Es gibt aber folgende Ausnahmen:

  • Bezug Wohneigentumsförderung
  • Bezug aufgrund definitives Verlassen der Schweiz in den EU-Raum (und dortige Sozialversicherungspflicht) –> es kann nur das überobligatorische Guthaben bezogen werden

Bei Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit, beim definitiven Verlassen der Schweiz, bei Geringfügigkeit des Betrags und bei Wohneigentumsförderung können Sie das Freizügigkeitsguthaben vor der Alterspensionierung auf Ihr Konto auszahlen lassen.

Nein, das Freizügigkeitsguthaben ist das Altersguthaben des Versicherten. Ein vorzeitiger Bezug vor dem Pensionierungsalter ist nur unter gewissen gesetzlichen Voraussetzungen erlaubt (def. Verlassen der Schweiz, Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit, Wohneigentumsförderung und Geringfügigkeit)

Vorzeitige Auszahlung

Teilbezüge sind grundsätzlich nicht zulässig. Dafür hat die Steuerbehörde gesorgt. Es gibt aber folgende Ausnahmen:

  • Bezug Wohneigentumsförderung
  • Bezug aufgrund definitives Verlassen der Schweiz in den EU-Raum (und dortige Sozialversicherungspflicht) –> es kann nur das überobligatorische Guthaben bezogen werden

Bei Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit, beim definitiven Verlassen der Schweiz, bei Geringfügigkeit des Betrags und bei Wohneigentumsförderung können Sie das Freizügigkeitsguthaben vor der Alterspensionierung auf Ihr Konto auszahlen lassen.

Nein, das Freizügigkeitsguthaben ist das Altersguthaben des Versicherten. Ein vorzeitiger Bezug vor dem Pensionierungsalter ist nur unter gewissen gesetzlichen Voraussetzungen erlaubt (def. Verlassen der Schweiz, Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit, Wohneigentumsförderung und Geringfügigkeit)