Das Gesetz sieht eine Bezugsmöglichkeit bei Geringfügigkeit vor.

Sofern Ihr vorhandenes Guthaben kleiner ist als den Jahresbeitrag, den Sie als Arbeitnehmer bei Ihrer letzten Pensionskasse bezahlt haben, können Sie sich das Guthaben auszahlen lassen.

Weitere Bedingung: Sie sind nicht wieder bei einer Pensionskasse versichert.

Beispiel

Ihr Jahresverdienst beträgt CHF 60’000.-

Ihr versicherter Verdienst bei der Pensionskasse betrug CHF 60’000-24’675.- = 35’325.-

Die Sparbeiträge betrugen 14%, wobei der Arbeitgeber 10% bezahlte und Sie 4%

d.h. Arbeitgeberbeitrag 10% von 35’325.- = 3’532.5

d.h. Arbeitnehmerbeitrag 4% von 35’325.- = 1’413.-

Angenommen, Sie verlassen wieder Ihren Arbeitgeber nach 3 Monate. Das Freizügigkeitsguthaben beträgt folglich 25% von 4’945.5 = 1’236.38 + Zins

 

==>  Ihr Freizügigkeitsguthaben ist tiefer als Ihr Jahresbeitrag von 1’413.-

==> sofern Sie keinen neuen Arbeitgeber haben, können Sie bei Ihrer Freizügigkeitsstiftung beantragen, das Guthaben zu beziehen.

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