Bei einer Freizügigkeitsstiftung können Sie das Kapital altershalber ab 59/60 (Frau/Mann) beziehen. Bei Pensionskassen ist das Bezugsalter vom Pensionskassenreglement abhängig. Frühestmöglicher Zeitpunkt ist 58.
Bei einer Freizügigkeitsstiftung können Sie das Kapital altershalber ab 59/60 (Frau/Mann) beziehen. Bei Pensionskassen ist das Bezugsalter vom Pensionskassenreglement abhängig. Frühestmöglicher Zeitpunkt ist 58.
Präsentiert von WordPress & Theme erstellt von Anders Norén