Verstirbt ein Vorsorgenehmer einer Freizügigkeitsstiftung, erhalten die Ehepartner, ggf. der Ex-Ehepartner und die minderjährigen Kinder (oder Kinder in Ausbildung) das Freizügigkeitsguthaben.

Falls jedoch weder Ehepartner, noch Kinder existieren (z.B. war der Vorsorgenehmer nicht verheiratet und kinderlos) kommen folgende mögliche Begünstigte in den Genuss des Freizügigkeitsguthabens:

  1. Natürliche Personen, die von der versicherten Person in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder
  2. Natürliche Personen, die mit dieser in den letzten fünf Jahren bis zu ihrem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt haben, oder
  3. Die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen müssen