Die Schweiz verfügt über ein Vorsorgesystem mit drei Säulen. Die erste Säule stellt die staatliche AHV dar, die nach dem Umlageverfahren Renten ausschüttet. Die zweite Säule beruht auf dem Kapitaldeckungsverfahren. Rund 1950 Pensionskassen[3] verwalten die Altersguthaben der Versicherten und schütten ab dem Rentenalter eine Rente aus. Kapitalauszahlungen sind ebenfalls möglich. Die dritte Säule stellt die private Vorsorge dar. Jeder Erwerbstätige kann dort jährlich einen limitierten Betrag einzahlen, den er von den Steuern abziehen kann. Das Gesamtvermögen beträgt in den Pensionskassen rund 713 Milliarden CHF,[3] in der 3. Säule rund 94 Milliarden CHF.[3]

Als sogenannter „Parkplatz“ kommen Freizügigkeitseinrichtungen dann zum Zug, wenn ein Angestellter den Arbeitgeber verlässt. Das Freizügigkeitsgesetz sieht vor, dass das individuelle Altersguthaben dem Arbeitnehmer folgt (Art. 2 Abs. 1 FZG). Die Pensionskasse wird sich beim Versicherten erkundigen, wohin das Altersguthaben überwiesen werden muss. Sofern der Arbeitnehmer keinen neuen Arbeitgeber hat, wird das Altersguthaben auf eine Freizügigkeitseinrichtung überwiesen.

Quelle: Wikipedia