Alle Angestellte in der Schweiz, die mehr als CHF 21’330.- im Jahr verdienen und älter als 17 Jahre alt sind, sind in der Schweiz gegen Tod und Invalidität (ab 25: zusätzlich gegen das Alter) versichert.
Wenn Sie nicht mehr angestellt sind, kann das Geld nicht bei der Pensionskasse bleiben. Sie müssen es dann zur Freizügigkeitsstiftung Ihrer Wahl transferieren lassen. Hier die Unterschiede zwischen diesen zwei Stiftungstypen:
Pensionskasse | Freizügigkeitsstiftung | |
Verzinsung | Mindestens BVG-Zins im Obligatorium (2019: 1,00 %) | Keine Beschränkung, aktuell zwischen 0 und 0,3% |
Beiträge | Ja, Höhe im Obligatorium gemäss Art. 16 BVG | Keine Beiträge |
Anlagestrategie | Stiftungsvermögen wird kollektiv gemäss gesetzlichen Richtlinien angelegt (Art. 49ff. BVV 2) | Die Stiftung ist gemäss Gesetz verpflichtet, das Geld auf ein Sparkonto bei einer FINMA unterstellten Bank anzulegen (Art. 19 Abs. 1 FZV). Ausnahme: Auffangeinrichtung |
Individuelle Anlagemöglichkeiten | Nein (ausser spezielle 1e Pensionskassen gemäss Art. 1e BVV 2) | Ja, Zinskonto oder Anlage in definierte Anlagefonds (Art. 19a FZV) |
Konkursschutz | Ja. Unterstellung beim BVG Sicherheitsfonds für versicherte Löhne bis CHF 127’980.- | Keine Unterstellung beim BVG Sicherheitsfonds.
Die Banken haben einen Einlegerschutz bis zu einem Vermögen von CHF 100’000.- (siehe Art. 37a Abs. 5 Bankengesetz) |
Vorzeitige Bezugsmöglichkeiten | Gesetzliche Vorbezugsmöglichkeiten aufgrund definitives Verlassen der Schweiz, Aufnahme selbstständige Erwerbstätigkeit, geringer Betrag (Art. 5 FZG), sowie Wohneigentumsförderung (Art. 30a ff. BVG) | analog Pensionskasse |
Ordentliche Bezugsmöglichkeiten | Gemäss Reglement der Stiftung. Frühestens ab Alter 58, Normalfall mit ordentlichem Pensionierungsalter (oft: Alter 65), spätestens mit Alter 70. | Gemäss Gesetz (Art. 16 FZV) zwischen Alter 59/60 und 69/70 (Frauen/Männer). |
Freie Wahl Stiftung | Nein. An Arbeitgeber gekoppelt (Art. 11 Abs. 1 BVG) | Ja (Art. 4 Abs. 1 FZG) |
Stiftungsrat | Bestehend aus paritätischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreter (Art. 51 BVG) | Bestehen aus Vertreter der Stifterin und mindestens einem unabhängigen Stiftungsrat. |
Aufsicht | Externe Revisionsstelle prüft Jahresrechnung gemäss Rechnungslegungsstandard Swiss GAAP FER 26 (Art. 52c BVG)
Stiftungen unterstehen den regionalen Aufsichtsbehörden (Art. 48 BVG). |
analog Pensionskasse |
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