Im letzten Beitrag haben wir erwähnt, dass Pensionskassenreglemente Einschränkungen kennen können – insbesondere bei Lebenspartner.

Bei Freizügigkeitsstiftungen ist das nicht der Fall. Wann ist man also ein Lebenspartner im Sinne des Gesetzes und damit Begünstigter im Todesfall des versicherten Lebenspartners?

Das Gesetz sieht vor, dass man mindestens fünf Jahre zusammen ist. Das heisst NICHT, dass man zusammen wohnen. Man kann sehr wohl in anderen Wohnungen leben. Nicht mal in der gleichen Stadt oder Land muss man leben. Man muss „lediglich“ beweisen, dass man eine gemeinsame Partnerschaft gelebt hat. Also z.B. gemeinsam in die Ferien gegangen ist, finanziell füreinander geschaut hat etc.  Mehr Angaben im Alltag mit Tipps&Tricks finden Sie hier.

Wichtig ist jedoch, dass die Beziehung ausschliesslich ist. Fängt z.B. die Partnerschaft an, wenn ein Partner noch verheiratet ist, kann dies nicht als Lebenspartnerschaft im Sinne des Gesetzes gelten. Dazu wie zum gesamten Thema gab es bereits einige Bundesgerichtsurteile.

Wenn die Stiftung eine Lebenspartnerschaft nicht akzeptieren, dann häufig wegen der Nichterfüllung der fünfjährigen Dauer. Und weil die Lebenspartnerschaft der Stiftung nicht rechtzeitig bekannt war. Ein Beispiel wie man es nicht machen sollte im morgigen Beitrag.