Die einfache Antwort ist Nein.

Diese Frage wird zuweilen auch in der 3. Säule gestellt. Mit dem Tod wird das Vorsorgeguthaben jedoch fällig und wird damit besteuert. Eine Überweisung auf ein anderes Vorsorgekonto wäre steuerfrei, was die Steuerbehörden unterbinden wollen.

Die gute Nachricht:

  • das fällige Guthaben wird zu einem privilegierten Steuersatz besteuert.
  • Hatte der verstorbene zwei oder mehr Freizügigkeitkonten, wird analog der 3. Säule die Steuerprogression gebrochen.

Lebt der Begünstigte im Ausland, werden auf dem Guthaben Quellensteuer abgezogen, die in aller Regel bei ordentlichen Besteuerung im Heimatland (der Kapitalbezug muss bei den ausländischen Steuerbehörden angemeldet werden!) zurückgefordert werden können. Die Steuersätze sind vom Sitz der Stiftung abhängig.