Nein. Die Begünstigtenordnung gemäss Art. 15 Freizügigkeitsverordnung ist fest vorgeschrieben. Eine Ausschlagung gibt es nicht.

Es gibt immer wieder Praxisfälle, bei denen die überlebende Ehefrau auf ihren Anteil zugunsten ihrer minderjährigen Kinder (oder ihrer Kinder in Ausbildung) verzichten will. So löblich dies auch erscheint, es geht nicht und wird auch steuerlich nicht empfohlen.

Beispiel: Bei einer angenommenen Dreiteilung des Vermögens (Ehefrau, zwei Kinder) kann die Steuerprogression besser gebrochen werden als wenn man die Besteuerung auf zwei Teile durchführt. Es steht der Ehefrau frei, ihren besteuerten Anteil anschliessend den Kinder zu je 50% zu verschenken.