In Sachen 3. Säule hat gestern der Bundesrat klargestellt, dass 3. Säule-Guthaben gleich wie Guthaben der 2. Säule nicht in den Nachlass fallen. Gut.

Was für die Vorsorgenehmer jedoch immer wieder für Verwirrung sorgt, ist die unterschiedliche Handhabung der Begünstigtenordnung in der 3. Säule und bei den Freizügigkeitsstiftung.

Gemäss Gesetz erhält an erster Stelle der Ehepartner in der 3. Säule im Todesfall alles. In der Freizügigkeitsstiftung ist der Ehepartner nicht alleine. Er muss das Todesfallkapital mit minderjährigen Kinder und Kinder in Ausbildung gleichmässig verteilen.

Weshalb diese Unterschiede? Es wäre die Möglichkeit für den Bundesrat gewesen, mit der Erbrechtsreform gleichzeitig auch die Begünstigtenordnungen zu vereinheitlichen. Im Sinne der Verständlichkeit wäre dies sehr wünschenswert!