Im letzten Beitrag haben wir gesehen, dass alleine im Jahre 2016 120’000 Personen die Schweiz verlassen habe. Viele verlangen beim Wegzug aus der Schweiz die Freizügigkeitsleistung. Das kann man machen, wenn man die Schweiz definitiv verlässt.

Aber was heisst schon definitiv? Kontrollieren kann das niemand. Auch nicht, wenn Grenzgänger etwa ihren G-Ausweis abgeben. Auch dann heisst es, dass man die Schweiz definitiv verlassen hat (auch wenn die Grenzgänger ja nie in der Schweiz gelebt haben).

Dass das instinktiv nicht gerecht ist, hat SVP-Nationalrätin Céline Amaudruz erkannt und mittels Motion (=Änderung des Gesetzes) verlangt, dass die Voraussetzung „die Schweiz endgültig verlassen“ nur als erfüllt angesehen wird, wenn die Erwerbstätigkeit beendet und der Hauptwohnsitz in der Schweiz aufgegeben wird, um im Ausland wohnhaft zu werden.

Würdigung

Die Motion spricht ein effektives Problem an. Je jünger ein Grenzgänger, desto wahrscheinlicher ist es, dass er später wieder mal in der Schweiz arbeitet. Mit der heutigen Regelung kann er sein Freizügigkeitsguthaben x-mal beziehen. Ein in der Schweiz wohnhafte Person kann dies trotz Erwerbsaufgabe nicht tun.

Der Bundesrat argumentierte fälschlicherweise, dass damit die EU-Bürger diskriminiert würden, was ja nicht der Fall ist, da nicht auf die Nationalität, sondern auf den Wohnort geschaut würde. Leider ist das Parlament dieser Argumentationslinie gefolgt und hat die Motion abgelehnt.

Das Problem bleibt bestehen und müsste behoben werden.