Im Gegensatz zur 3. Säule kann man im Freizügigkeitsbereich nicht unendlich viele Konten eröffnen.

Das Gesetz sagt: „Die Austrittsleistung darf von der bisherigen Vorsorgeeinrichtung höchstens an zwei Freizügigkeitseinrichtungen übertragen werden“.

Interpretation des Bundesamtes für Sozialversicherungen

Das Bundesamt hat verschiedentlich gesagt, dass das Gesetz dahingehend zu interpretieren sei, dass man höchstens zwei Freizügigkeitskonten haben darf. Allerdings dürfen diese Konten nicht bei der gleichen Freizügigkeitsstiftung eröffnet werden.

Es gibt jedoch Stiftungen, die auch die Eröffnung von zwei Freizügigkeitskonten zulassen, wenn sichergestellt ist, dass die ganze Freizügigkeitsleistung zur Stiftung überwiesen wurde.

Interpretation der Zentralschweizerischen Aufsichtsbehörde ZBSA

Die ZBSA folgt der Interpretation des Bundesamtes und hat den beaufsichtigten Freizügigkeitsstiftungen in ihrem Bereich verboten, aus einer Austrittsleistung zwei Freizügigkeitskonten bei der gleichen Stiftung zu eröffnen.

Wie sollen Sie vorgehen?

Verschiedene Versicherte haben heute bis zu drei Pensionskassenlösungen parallel. Bei einem Austritt können Sie also Ihre Freizügigkeitsleistung auf bis zu sechs verschiedenen Freizügigkeitsstiftungen aufsplitten. Dies kann Sinn machen, wenn Sie nicht mehr bei einer Pensionskasse versichert sind und das Guthaben steuerlich vorteilhaft schrittweise (analog der dritten Säule) beziehen möchte.

Doch Achtung: nicht alle Pensionskassen akzeptieren einen solchen Splitt. Auch werden nicht alle Steuerbehörden eine solche Vorgehensweise goutieren. Informieren Sie sich deshalb bei den entsprechenden Behörden, bevor Sie einen solchen Splitt ins Auge fassen. Allenfalls kann Ihnen Ihre Freizügigkeitsstiftung Ihres Vertrauens ebenfalls weiterhelfen.