Das Gesetz sieht vor, dass im Todesfall die Person begünstigt ist, die mit dem verstorbenen Vorsorgenehmer in einer mindestens fünf Jahre bis zum Tod ununterbrochene Lebensgemeinschaft gelebt hat. Was das im Detail bedeutet, sehen Sie hier.
Das Gesetz sieht vor, dass im Todesfall die Person begünstigt ist, die mit dem verstorbenen Vorsorgenehmer in einer mindestens fünf Jahre bis zum Tod ununterbrochene Lebensgemeinschaft gelebt hat. Was das im Detail bedeutet, sehen Sie hier.
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