Wenn Sie Ihr Haus mit Pensionskassengelder gekauft hatten und das Haus nun verkaufen, müssen die bezogenen Pensionskassengelder der Pensionskasse zurückbezahlt werden. Diese Ankerfunktion hat der Gesetzgeber bewusst so gewollt.

Es gibt allerdings eine Ausnahme: dann nämlich, wenn Sie in absehbarer Zeit (max. 2 Jahre) mit diesem Geld wieder ein Haus oder eine Wohnung kaufen wollen. In diesem Fall können Sie das Geld auf eine Freizügigkeitsstiftung zwischenparkieren (Art. 30d Abs. 4 BVG).

Was macht die Freizügigkeitsstiftung? Das ist je nach der Stiftung unterschiedlich. Es gibt Stiftungen, die damit eine „Pendenz“ eröffnen. Das heisst, der Steuerbehörde wird die Rückzahlung nicht gemeldet. Sobald das Geld wieder verwendet wird, erfolgt wiederum keine Meldung ans Steueramt. Einzig das Grundbuchamt wird informiert.

Andere Stiftungen melden die Rückzahlung und den Bezug jedoch. Die unterschiedliche Handhabung hat steuerliche Konsequenzen zur Folge. Bei der Rückzahlung dürfen Sie die damals bezahlten Steuern zurückverlangen. Beim späteren Bezug erfolgt wiederum eine Versteuerung.

Informieren Sie sich bei Ihrer Stiftung, wie ihre Praxis aussieht. Damit verhindern Sie unerwünschte Überraschungen.