In der aktuellen Krise rund um den Corona-Virus fragen sich viele Personen, namentlich Selbstständigerwerbende, ob Gelder aus der Pensionskasse oder aus der 3. Säule bezogen werden können, um den eigenen Betrieb am leben zu erhalten.

Rechtslage dünn

Die gesetzlichen Bestimmungen sehen keinen Bezug hei Notlagen vor. Für selbstständigerwerbende Personen ist ein Bezug während eines Jahres seit Aufnahme der selbstständigen Erwerbstätigkeit möglich. Auch können spezifisch 3a-Gelder bezogen werden, wenn die bisherige selbstständige Erwerbstätigkeit (z.B. aufgrund der Notlage) aufgegeben wird und eine andersartige selbstständige Erwerbstätigkeit aufgenommen wird. So kann ein Cafébetreiber, der seinen Betrieb aufgegeben hat, neu eine Ernährungsberatung eröffnen und dafür 3a Gelder beziehen. Voraussetzung ist immer, dass er selbstständig ist und sich nicht selber bei einer GmbH oder Aktiengesellschaft anstellen lässt.

Bezugsmöglichkeiten in der 2. Säule?

Auch in der 2. Säule ist grundsätzlich kein Bezug möglich. Allerdings hat das Bundesgericht einem Selbstständigerwerbenden Recht gegeben, der freiwillig einer Pensionskasse angeschlossen war und einen Pensionskassenbezug beantragt hatte, um betriebliche Investitionen durchzuführen. Dies könnte auch in der jetzigen Situation denkbar sein.

Handlungsbedarf gegeben?

Es ist naheliegend, dass man in Notlagen auf sein 3a Geld zurückgreifen möchte, zumal es sich um eine private (also freiwillige) Vorsorge handelt. Es ist auch verständlich, dass ein Betriebserhalt eine Art Vorsorge ist. Vor diesem Hintergrund wäre es begrüssenswert, wenn der Bundesrat entsprechende Verordnungsänderungen vorübergehend anordnet. Denkbar wäre ein temporärer Bezug, allenfalls in limitierter Höhe. In der Zwischenzeit hat der Bundesrat Hilfe für Selbstständige in Aussicht gestellt. Wir hoffen alle, dass sich die Situation bald wieder beruhigt.