Seit dem 1. Januar 2021 haben Arbeitnehmer das Recht, bei Kündigung ab Alter 58 durch den Arbeitgeber bei ihrer bisherigen Pensionskasse versichert zu bleiben. Für den Versicherten eine tolle Sache, da er/sie neu zwischen Kapitalbezug und Rente entscheiden kann.

Allerdings gibt es einen Haken: der Versicherte muss Arbeitnehmer- UND Arbeitgeberbeiträge bezahlen. Bei arbeitslosen Versicherte wohl finanziell nicht immer eine einfache Sache. Deshalb kann man auch nur die Risikobeiträge weiter bezahlen statt Sparbeiträge.

Es wird interessant sein zu sehen, wie viele Versicherte welche Variante gewählt haben.