Nebst der Pensionskasse kann auch wie im letzten Beitrag erwähnt die Behörde die Auszahlung der Gelder verlangen. Wie geht das?

Grundsätzlich sind die Ansprüche aus dem Vorsorgeguthaben vor Fälligkeit nicht pfändbar. Folglich ist Ihr Guthaben gegen Arretierung/Pfändung/Betreibung geschützt. Aber:

Es gibt eine (wenn auch seltene) Ausnahme: bei einer richterlichen Verfügung muss die Freizügigkeitsstiftung der Aufforderung Folge leisten. So müssten die Gelder, sollten sie aus einer deliktischen Quelle stammen, dem Gericht auf Verlangen ausbezahlt werden.