Sobald Sie in der Schweiz eine neue Stelle angenommen haben und ein Jahresgehalt von mehr als die sog. Eintrittsschwelle von CHF 21’150.- haben (Wert von 2018), sind Sie bei der Pensionskasse Ihres Arbeitgebers versichert.

Die Pensionskasse wird Sie kontaktieren und nachfragen, ob Sie allfällige Freizügigkeitsguthaben besitzen. Gemäss Gesetz müssen Sie Ihr vorhandenes Freizügigkeitsguthaben zur neuen Pensionskasse transferieren (sog. Weitervergütung), auch wenn sich Ihre Pensionskasse in einer schlechten finanziellen Lage befindet.

Fordern Sie Ihre Freizügigkeitsstiftung auf, Ihr Freizügigkeitskonto / Ihre Freizügigkeitskonten zu saldieren und der Pensionskasse zu überweisen. Die Freizügigkeitsstiftung hat hierzu normalerweise ein Formular. Manchmal reicht auch ein Brief mit Angabe des Bankkontos der Pensionskasse und ein Nachweis, dass Sie effektiv bei der Pensionskasse versichert sind.

Nach erfolgter Überweisung werden Sie von Ihrer Pensionskasse einen neuen Versicherungsausweis mit den neuen versicherten Leistungen erhalten.

Wichtig!

  1. überweisen Sie das Geld erst, wenn Sie bei der Pensionskasse versichert sind. Einige Pensionskasse verzichten auf eine Verzinsung von Gelder, die vor dem Stellenantritt überwiesen wurden!
  2. Gewisse Pensionskassen akzeptieren nur ein Freizügigkeitsguthaben bis zum maximal möglichen Einkaufsbetrag. Dieser Betrag ist abhängig von den Leistungen Ihrer Pensionskasse und Ihrem versicherten Salär. Es besteht somit die Möglichkeit einer Teilüberweisung, wenn Sie ein besonders hohes Freizügigkeitsguthaben besitzen. Kontaktieren Sie hierzu Ihre Freizügigkeitsstiftung.

 

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