Nein. Das Freizügigkeitskonto wird bei einer Freizügigkeitsstiftung eröffnet, es hat also mit einem Bankkonto nichts zu tun. Das Gesetz sieht vor, dass man nur unter gewissen gesetzlichen Voraussetzungen die Freizügigkeitsgelder beziehen kann.

Der Unterschied ist deshalb wichtig, weil es der Stiftungsrat der Freizügigkeitsstiftung und nicht etwa die Bank ist, die die Verzinsung, die allfällige Kündigungsfristen und sonstigen Regeln festlegt. Ihr Ansprechpartner mag der Bankkundenberater sein, entscheidend ist jedoch die Stiftung.

Eigenschaften eines Freizügigkeitskontos hat der Verein Vorsorge Schweiz in einem Factsheet zusammengefasst.

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