Ja, in den meisten Fällen schon. Es ist abhängig vom Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz aus dem Ausland.

Eine Länderübersicht gibt es in jedem Kanton, z.B. hier:

 

 

 

 

 

 

Voraussetzungen zur Rückforderung
  1. Das Doppelbesteuerungsabkommen muss eine Rückforderung zulassen (siehe die entsprechenden Listen).
  2. Der bezogene Kapitalbezug muss den ausländischen Steuerbehörden angegeben werden
  3. Ein Antrag auf Rückerstattung muss beim CH-Quellensteueramt gestellt werden mit entsprechendem Steuerbescheid aus dem Ausland.

Wichtig: Der Anspruch auf Quellensteuerrückerstattung verfällt i.d.R. nach drei Jahren!

Personen, die die Voraussetzungen erfüllen, können sich aus Schweizer Sicht somit einen Transfer zu einer Freizügigkeitsstiftung mit tiefen Quellensteuersätze sparen.

Wenn man es womöglich gleich tut, kann dies mit Steuerfolgen im Ausland zu tun haben. Es empfiehlt sich, die Steuerfolgen in beiden Ländern (Schweiz und Ausland) vor dem Bezug genau abzuklären.

 

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