Sofern die Ausgleichskasse Ihre Aufnahme noch nicht bestätigen konnte oder nicht gewillt ist, es zu tun (z.B. weil Sie Ihre selbstständige Erwerbstätigkeit noch nicht aufgenommen haben), dann muss die Freizügigkeitsstiftung die Prüfungen durchführen.

Prüfhandlungen

Es sind verschiedene Prüfungen denkbar. Es liegt im Ermessen der Stiftung zu entscheiden, welche Unterlagen eingefordert werden sollen. Denkbar sind z.B.:

  • Mietvertrag für Geschäftsräumlichkeiten,
  • Arbeitsverträge mit Mitarbeitenden,
  • bereits vorhandene Verträge mit Kunden,
  • den Vertrag über den Erwerb eines Unternehmens,
  • Businessplan,
  • Werbeunterlagen

Durch diese Unterlagen müssen Sie im Ergebnis überzeugend darlegen können, dass Sie die selbständige Erwerbstätigkeit tatsächlich aufnehmen werden.

Eine Barauszahlung aufgrund eines noch in keiner Weise konkretisierten, in ungewisser Zukunft liegenden Vorhabens ist nicht zulässig.

–> die Beweiserbringung liegt also bei Ihnen. Diese Prüfungen sind je nach Stiftung kostenpflichtig.

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