Viele ältere Menschen möchten Ihr Haus / Ihre Wohnung Ihrem Kind übertragen. Falls sie ein Vorbezug des Freizügigkeitsguthabens für den damaligen Kauf getätigt haben, müssen sie KEINE Rückzahlung leisten, wenn das Haus an das Kind übergeht.

Art. 30e BVG sagt nämlich, dass „nicht als Veräusserung hingegen die Übertragung des Wohneigentums an einen vorsorgerechtlich Begünstigten gilt“. Das ist das Kind grundsätzlich mal – auch wenn es beim Todesfall ggf. kein Begünstigter mehr ist.

Dies gilt übrigens auch, wenn die Eltern das Haus auf das Kind überschreiben, aber sich selbst eine Nutzniessung ausbedingen – also weiterhin im Haus wohnen dürfen. Auch dann geht die Veräusserungsbeschränkung auf das Kind über. Der Vorbezug muss nicht zurückbezahlt werden.

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