Wie ist das vorsorgerechtliche Verhältnis zu Liechtenstein?

Das Fürstentum Liechtenstein teilt nicht nur die Währung mit der Schweiz, sie hat auch vorsorgerechtlich eine spezielle Stellung. Dies wurde in einem Zusatzabkommen zwischen den beiden Ländern vereinbart.

Was ist möglich?

  1. Falls Sie in der Schweiz Freizügigkeitsguthaben besitzen und neu in Liechtenstein arbeiten, können Sie das Geld zu Ihrer Pensionskasse nach Liechtenstein überweisen lassen (Ausnahme gibt es, wenn die Gelder verpfändet sind, denn Liechtenstein kennt nicht diese Bezugsmöglichkeit. Entsprechend wäre das Geld in Liechtenstein nicht mehr verpfändet, was der Pfandgläubiger kaum erfreuen würde).
  2. Möglich ist auch, dass Sie mit einem WEF-Vorbezug ein selbstbewohntes Haus/Wohnung (als Hauptwohnsitz) in Liechtenstein finanzieren. Die Quellensteuer wird abgezogen.
  3. Sie können im Weiteren Geld bei Pensionierung beziehen. Die Quellensteuer wird abgezogen.

Was ist verboten?

Alles Andere:

  • das definitive Verlassen der Schweiz nach Liechtenstein berechtigt nicht zum Bezug des Freizügigkeitsguthabens. Auch nicht teilweise. Hier gilt Liechtenstein als Inland.
  • Bezug für die Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit in Liechtenstein ist nicht möglich. Hier gilt Liechtenstein als Ausland.
  • Eine Weitervergütung an einer Freizügigkeitsstiftung in Liechtenstein.

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