Ein Vorsorgenehmer darf ein Freizügigkeitskonto bis max. 69/70 besitzen. Verstirbt er vorher, müssen die Hinterbliebenen zuallererst den Todesfall melden.

Dies erscheint logisch zu sein, doch häufig geht dies vergessen. Insbesondere, aber nicht nur, wenn das Kontoguthaben tief war.

Teilweise erfährt die Stiftung den Todesfall durch die Behörden. In diesem Fall kontaktiert sie die Hinterbliebenen, sofern sie von ihrer Existenz Kenntnis hat. Dass dies nicht immer einfach ist, erfahren Sie hier.

Wenn die Hinterbliebenen ausfindig gemacht wurden, erfolgt die Verteilung des Freizügigkeitskapitals. Falls die Hinterbliebenen im Ausland leben, erfolgt eine Auszahlung abzüglich einer Quellensteuer, die in ihrer Höhe abhängig ist vom Kapitalbetrag und vom Sitz der jeweiligen Stiftung.

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