Im Todesfall sucht die Stiftung nach den Hinterbliebenen der verstorbenen Person.

Im Gegensatz zum normalen Vermögen erfolgt die Aufteilung des Vermögens nicht nach dem Erbrecht, sondern nach dem Vorsorgerecht. Was heisst das?

Nach dem Erbrecht können Sie beispielsweise gewisse Personen als Erben einsetzen. Für die Verteilung des Freizügigkeitsguthabens ist das nicht zulässig. Die Verteilung erfolgt gemäss Art. 15 der Freizügigkeitsverordnung. Dies führt teilweise zu Unverständnis und Klagen.

Schwieriger für die Stiftung ist es jedoch, wenn die Hinterbliebenen das Erbe ausgeschlagen haben. Dies gilt jedoch NICHT für das Freizügigkeitsguthaben, da es nicht in den Nachlass fällt. Entsprechend gibt es eine Verteilung des Freizügigkeitsguthabens, auch wenn der Verstorbene überschuldet war und Gläubiger auf Geld warten. Dies versteht jedoch nicht jeder – die Stiftung erhält teilweise keine Antwort von Hinterbliebenen und muss beinahe die Hinterbliebenen zu ihrem Glück zwingen.

Achtung: falls zehn Jahre nach Todesfall trotz Suche durch die Stiftung keine Verteilung des Todesfallkapitals erfolgen konnte, verfällt das Guthaben zugunsten der Stiftung (nicht der Bank).

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