Nein. Auf einem Freizügigkeitskonto wird das Freizügigkeitsguthaben lediglich „parkiert“. Es können keine Beiträge einbezahlt werden. Einzige Ausnahmen sind die Überweisungen infolge Scheidung oder die Rückzahlung von Bezüge für Wohneigentumsförderung.

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