Es kommen immer wieder Aussagen auf, dass das einbezahlte Geld bereits mehrfach besteuert wurde und deshalb eine nochmalige Besteuerung beim Kapitalbezug einer Frechheit gleichkäme.

Wer zahlt schon gerne Steuern, könnte man fragen. Nur ist obige Aussage falsch. Die einbezahlten Beiträge wurden vom Lohn abgezogen. Nur der Nettolohn wird versteuert. Umgekehrt ist beim Arbeitgeber der Sozialversicherungsaufwand vom steuerbaren Gewinn abzugsfähig. Auch die erwirtschafteten Zinsen auf das Alterskapital müssen während des Erwerbsleben nicht besteuert werden.

Fazit: das Vorsorgeguthaben wird nur einmal beim Bezug besteuert – und dies zu einem reduzierten Steuersatz.

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