Es gibt immer noch eine Minderheit von Personen, die eine Begünstigtenerklärung bei ihrer Freizügigkeitsstiftung hinterlegt haben. Für Personen, die nur kurz die Freizügigkeitsstiftung als Parkplatz benutzen, bevor sie eine neue Stelle annehmen, geht das durchaus in Ordnung. Personen jedoch, die länger bei der Stiftung sind, ein gewisses Alter haben und möglicherweise in «atypischen» Familienverhältnissen lebt, empfiehlt sich sehr, sich zur Begünstigung Gedanken zu machen und möglicherweise eine Änderung zu verlangen.

Weshalb dies sehr wichtig ist, schildert folgendes Beispiel:

Vorsorgenehmer X hat CHF 1 Mio. auf die Freizügigkeitsstiftung Y. Er hat zwei minderjährige Kinder aus erster Ehe. Seit sechs Jahren lebt er mit seiner Lebenspartnerin Z zusammen. X kennt zwar die Möglichkeit der Begünstigungsordnung, meldet jedoch seine Lebenspartnerin nicht der Stiftung.

X und seine Lebenspartnerin haben einen Verkehrsunfall während den Ferien, bei dem X tragischerweise ums Leben kommt. Seine Lebenspartnerin wird schwer verletzt ins Spital eingeliefert.

Die Kinder melden sich nach ein paar Wochen und deklarieren den Tod ihres Vaters. Dazu legen sie den Erbschein bei. Sogar wenn die Stiftung zu diesem Zeitpunkt die Lebenspartnerin „entdeckt“, wird das Guthaben nicht erhalten, da sie im sog. 2. Parentel (also an zweiter Stelle) in der Begünstigungsordnung dran kommt. Die minderjährigen Kinder erhalten das Guthaben zu je 50%.

Hätte man es auch anders machen können? Ja.

Man der Einreichung einer Begünstigungsordnung hätte der Vorsorgenehmer seine Lebenspartnerin auf gleicher Stufe wie die Kinder stellen können. Sie hätte 33.3% oder sogar mehr erhalten können. Theoretisch wären 100% für die Lebenspartnerin und 0% für die Kinder auch denkbar, allerdings ist das in der Praxis umstritten. Auf jeden Fall hätte eine Lösung gefunden werden können, bei der die Lebenspartnerin nicht leer ausgegangen wäre. Dies hätte jedoch nur über die Begünstigungsordnung geregelt werden können.

 

PS: Es gibt Stiftungen, die auch Testamente akzeptieren, sofern die Freizügigkeitsstiftung darin effektiv erwähnt wird. Darauf sollte man sich aber nicht verlassen.