Der Bundesrat unternimmt einen weiteren Versuch, die AHV zu reformen. Nach dem Nein der Bevölkerung zur Altersvorsorge 2020 möchte die neue Reform AHV21 das Rentenalter für Frauen schrittweise von 64 auf 65 anheben. Ausserdem soll es möglich werden, die AHV schrittweise zwischen 62 und 70 zu beziehen. Eine Erhöhung der Mehrwertsteuer um 0.7% hat zum Ziel, die AHV finanziell zu stabilisieren. Soweit – so gut.
Allerdings nimmt der Bundesrat auch bei der Altersbeschränkung der Freizügigkeitskonten einen neuen Anlauf: gemäss Botschaft soll man ein Freizügigkeitskonto nur bis 65 Jahre besitzen können (statt heute 70). Lediglich diejenigen Personen, die eine weitere Erwerbstätigkeit nachweisen können, dürften das Konto bis 70 behalten. Im Gegensatz zur Säule 3a, die die gleiche Bestimmung kennt, wäre eine solche Bestimmung bei den Freizügigkeitskonten widersprüchlich. Typischerweise hat man ja eben ein Konto, weil man nicht erwerbstätig ist. In der Konsequenz müssten die Kontoinhaber das Geld neu mit 65 statt 70 beziehen und damit versteuern.
Man wird den Eindruck nicht los, dass dieser Schritt vor allem steuerlich motiviert ist. Und: Personen, die einen schrittweisen Bezug ihrer Altersleistung geplant haben, müssen nun neu planen. Unschön und eine weitere Einschränkung in ihrer Handlungsfreiheit. Wieso müssen Reformen andauernd neue Einschränkung mit sich bringen?
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